Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.10.2024, AZ 12 Ta 158/24

Ausgabe: 09/2024

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren, welches auf die Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit einer Freistellungswahl des Betriebsrats nach § 38 Abs. 2 S. 1 BetrVG gerichtet ist, bestimmt sich nach der Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder.
Für eine Freistellung ist ein Ausgangswert (Hilfswert) nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG i.H.v. 5.000,- EUR in Ansatz zu bringen, für jede weitere Freistellung ist ein halber Ausgangswert zu berücksichtigen.

Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…