(Stuttgart) Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 07.04.2010 einen Anspruch der Beschäftigten der Stadt Köln auf einen Raucherraum und eine Zigarettenpause verneint und damit der Personalverwaltung der Stadt Köln beim Thema Nichtraucherschutz den Rücken gestärkt.
Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen“ des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf eine Mitteilung der Stadtverwaltung Köln vom 07.04.2010. Damit bestätigten das OVG eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Az.: 1 A 812/08), wonach die Klage gegen die Regelungen der Stadt Köln zum Nichtraucherschutz als „unbegründet“ zurückgewiesen wurde.
Das Oberverwaltungsgericht hat ein subjektives Recht auf Einrichtung eines Raucherraums verneint. Die Stadt Köln habe ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt, als sie aus Kostengründen und aus Gründen der Gleichbehandlung auf die Einrichtung von Raucherräumen unabhängig von den räumlichen Gegebenheiten verzichtet hat.
Ebenso wurde ein Anspruch von Raucherinnen und Rauchern, auch während der Kernarbeitszeit eine Raucherpause einzulegen, abgelehnt. Eine Raucherpause sei keine zulässige Arbeitsunterbrechung, wie zum Beispiel der „Gang zur Toilette“, der Kaffee im Büro oder das schnelle private Gespräch auf dem Flur. Darüber hinaus habe die Stadt Köln den Beschäftigten nicht die Zigarette verboten, sondern durch zahlreiche Angebote wie Rauchentwöhnungskursen den Nikotin-Abschied erleichtert. Darüberhinaus sei das Rauchen während der normalen Pausenzeiten und außerhalb des Gebäudes von dem Verbot nicht erfasst.
Von Bredow empfahl, bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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