(Stuttgart) Quasi in letzter Minute hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einen Antrag auf Abbruch der am 10.03.2010 angesetzten Betriebsratswahlen bei der Daimler AG, Zentrale Stuttgart, zurückgewiesen.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart uner Hinweis auf das am 10.03.2010 veröffentlichten Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 9. März 2010, Az.: 15 TaBVGa 1/10.

Bei der Daimler AG war in der „Zentrale Stuttgart“ eine Betriebsratswahl auf den 10. März 2010 angesetzt. Eine in diesem Betrieb vertretene Gewerkschaft verlangte den Abbruch der Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 5. März 2010 dem Wahlvorstand untersagt, diese Betriebsratswahl durchzuführen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und des Wahlvorstandes hat das Landesarbeitsgericht quasi in letzter Minute am 09.03.2010 den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 5. März 2010 abgeändert und die Anträge zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht war der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Abbruch der Betriebsratswahl nicht vorliegen, betont Henn.

Das Gericht geht davon aus, dass der von der antragstellenden Gewerkschaft erstrebte Abbruch nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Betriebsratswahl im Falle ihres Stattfindens nichtig wäre. Würde man die Anfechtbarkeit – auch die sichere – genügen lassen, könnte ein Beteiligter unter Berufung auf die Anfechtbarkeit im Wege der einstweiligen Verfügung mehr erreichen als in dem für solche Fälle vorgesehenen Anfechtungsverfahren gemäß § 19 BetrVG nach Abschluss der Wahl. Denn auch bei einer im Ergebnis erfolgreichen Wahlanfechtung im Verfahren nach § 19 BetrVG bliebe der gewählte Betriebsrat zunächst im Amt; sein Amt würde erst mit Rechtskraft einer die Anfechtbarkeit bestätigenden gerichtlichen Entscheidung enden.

Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Es muss gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden sein, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.
Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, ist weder unter dem Aspekt der Nichteinbeziehung der von der beschwerdeführenden Gewerkschaft benannten Arbeitnehmer, insbesondere der Angestellten der Ebene E 3, noch unter dem Aspekt der Größe des zu wählenden Betriebsratsgremiums ersichtlich. Hinsichtlich des letztgenannten Aspekts geht die Beschwerdekammer nach Anhörung der Beteiligten nicht davon aus, dass der Wahlvorstand den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum in einer Weise überschritten hätte, die dazu führt, dass noch nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt.

Deshalb hat die Beschwerdekammer nach Abwägung aller Umstände entschieden, dass die Wahl nicht abzubrechen ist. Die Prüfung, ob die Wahl nach ihrer Durchführung mit Erfolg angefochten werden kann, kann später in einem Anfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG vorgenommen werden, falls einer der Anfechtungsberechtigten ein solches Verfahren einleiten wird.

Henn empfahl, diese Grundsätze zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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Michael Henn
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