Weitere Verhandlung wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen steht vor einem Landesarbeitsgericht an / Nach dem „Kinderbettfall“ geht es nun vor dem LAG Schleswig-Holstein um die Mitnahme weggeworfener „Pfandflaschen“

 

(Stuttgart) Am Mittwoch, 24.02.2010, 12:00 Uhr, findet vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel, eine Berufungsverhandlung um eine fristgemäße Kündigung wegen vorgeworfenen Diebstahls statt.

Auch hierbei, so der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA  – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 17.02.2010, Az.: 3 Sa 441/09, geht es nach dem gerade erst ausgeurteilten „Kinderbettfall“ vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mal wieder um den Diebstahl geringwertiger Sachen.

In dem Fall arbeitet die klagende Arbeitnehmerin beim beklagten Arbeitgeber seit mehr als 20 Jahren als Reinigungskraft und ist schwerbehindert. In ihrem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass eine Mitnahme von Gegenständen aus dem zu reinigenden Objekt nicht gestattet ist. Das gilt ausdrücklich auch für geringwertige Gegenstände.

Die Arbeitnehmerin hat am Arbeitsort Pfandflaschen aus Mülleimern, Müllcontainern und sonstigen Behältnissen eingesammelt und mitgenommen. Deshalb sprach die Arbeitgeberin eine fristgemäße Kündigung aus. Hiergegen hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben und vor dem Arbeitsgericht Lübeck gewonnen, wogegen der Arbeitgeber in die Berufung ging, so Klarmann. Wie auch in den anderen Fällen bei Diebstahl geringwertiger Sachen ist auch hier mit großem Interesse an dem Ausgang des Verfahrens zu rechnen.

Klarmann empfahl nochmals, die teilweise äußerst hart erscheinende Rechtsprechung der Arbeitsgerichte beim Diebstahl auch geringwertiger Sachen zu beachten und für die Mit- oder Wegnahme von Gegenständen aus dem Betrieb unbedingt vorab die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klarmann
Rechtsanwalt         
Fachanwalt für Arbeitsrecht      
VdAA – Vizepräsident      
c/o  Passau, Niemeyer & Kollegen      
Walkerdamm 1    
24103 Kiel 
Tel.: 0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099  
j.klarmann@pani-c.de  
www.pani-c.de

 
 
 
 

Weitere Verhandlung wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen steht vor einem Landesarbeitsgericht an / Nach dem „Kinderbettfall“ geht es nun vor dem LAG Schleswig-Holstein um die Mitnahme weggeworfener „Pfandflaschen“

 

(Stuttgart) Am Mittwoch, 24.02.2010, 12:00 Uhr, findet vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel, eine Berufungsverhandlung um eine fristgemäße Kündigung wegen vorgeworfenen Diebstahls statt.

Auch hierbei, so der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA  – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 17.02.2010, Az.: 3 Sa 441/09, geht es nach dem gerade erst ausgeurteilten „Kinderbettfall“ vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mal wieder um den Diebstahl geringwertiger Sachen.

In dem Fall arbeitet die klagende Arbeitnehmerin beim beklagten Arbeitgeber seit mehr als 20 Jahren als Reinigungskraft und ist schwerbehindert. In ihrem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass eine Mitnahme von Gegenständen aus dem zu reinigenden Objekt nicht gestattet ist. Das gilt ausdrücklich auch für geringwertige Gegenstände.

Die Arbeitnehmerin hat am Arbeitsort Pfandflaschen aus Mülleimern, Müllcontainern und sonstigen Behältnissen eingesammelt und mitgenommen. Deshalb sprach die Arbeitgeberin eine fristgemäße Kündigung aus. Hiergegen hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben und vor dem Arbeitsgericht Lübeck gewonnen, wogegen der Arbeitgeber in die Berufung ging, so Klarmann. Wie auch in den anderen Fällen bei Diebstahl geringwertiger Sachen ist auch hier mit großem Interesse an dem Ausgang des Verfahrens zu rechnen.

Klarmann empfahl nochmals, die teilweise äußerst hart erscheinende Rechtsprechung der Arbeitsgerichte beim Diebstahl auch geringwertiger Sachen zu beachten und für die Mit- oder Wegnahme von Gegenständen aus dem Betrieb unbedingt vorab die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

 

 

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