(Stuttgart) In einer soeben veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.01.2009 hat das Gericht entschieden, dass sich eine tarifzuständige Gewerkschaft an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden darf. Dies gelte auch, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat. (BAG AZ: 1 AZR 515/08).

In dem ausgeurteilten Fall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hatte ein Dienstleistungsunternehmen auf dem Gebiet der Informationstechnologie der Gewerkschaft ver. di untersagen lassen wollen, gewerkschaftliche Emails an die betrieblichen Email-Adressen seiner Mitarbeiter zu senden. Das BAG, so Henn, habe sich jedoch im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung der Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Wege anzusprechen, Teil ihrer durch das Grundgesetz geschützten Betätigungsfreiheit sei. Soweit hier Grundrechte des Arbeitgebers berührt würden, seien die kollidierenden Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Hierbei müsse das Eigentumsrecht des Arbeitgebers und sein grundrechtlich geschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegenüber der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit zurücktreten, solange der Emailversand nicht zu nennenswerten Störungen des Betriebsablaufes, oder spürbaren, der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen führe. Auf Persönlichkeitsrechte, so habe das Gericht betont, könne sich der Arbeitgeber gegenüber der Gewerkschaft  im Rahmen eines deliktischen Unterlassungsanspruchs nicht berufen. 

Henn empfahl daher allen Arbeitgebern, diese Rechtsprechung zu beachten und verwies bei aufkommenden Rechtsfragen dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de    

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