(Stuttgart) In einer soeben veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.01.2009 hat das Gericht entschieden, dass Überlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus Gründen der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben können, wenn für Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine dahingehende Zusage besteht. (BAG AZ.: 3 AZR 20/07).
In dem ausgeurteilten Fall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hatte der überlebende eingetragene Lebenspartner eines ehemaligen Arbeitnehmers diese Ansprüche bei einer bestehenden Versorgungsordnung eingeklagt, in der eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten von Ehepartnern, nicht jedoch eingetragenen Lebenspartnern zugesagt war. Zur Begründung habe das BAG zunächst auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 1. April 2008 (- C-267/06 – Maruko) verwiesen, wonach überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung gewährten Hinterbliebenenversorgung überlebenden Ehegatten gleichzustellen sind, wenn die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetze, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar sei, so Henn.
Mit dem „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts“ ab 1. Januar 2005 habe der Gesetzgeber für eingetragene Lebenspartner den Versorgungsausgleich eingeführt und in der gesetzlichen Rentenversicherung die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Damit sei rechtlich eine vergleichbare Situation auch hinsichtlich der im Arbeitsverhältnis zugesagten Hinterbliebenenversorgung geschaffen, so das Gericht. Auch tatsächliche Unterschiede, die im Hinblick darauf, dass es sich bei der zugesagten Hinterbliebenenversorgung um Arbeitsentgelt des Versorgungsberechtigten handele, die Annahme einer nicht vergleichbaren Situation rechtfertigen könnten, bestünden nicht. Hieraus habe das BAG abgeleitet, dass überlebende eingetragene Lebenspartner in gleichem Maße wie überlebende Ehegatten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben, so Henn. Voraussetzung sei, dass am 1. Januar 2005 noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand. Hierbei habe das Gericht offen gelassen, ob dazu ein Arbeitsverhältnis erforderlich ist oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebsrentenansprüchen oder unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist. Die Ansprüche seien nach Auffassung des Gerichts seit seinem Inkrafttreten im Jahre 2006 aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und für die Zwischenzeit aus der im Arbeitsrecht allgemein geltenden Pflicht zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern gegeben. Hierbei habe Senat jedoch nicht über die Frage entschieden, welche Ansprüche gegenüber kirchlichen Arbeitgebern bestünden.
Henn empfahl allen Arbeitgebern und Versorgungseinrichtungen, diese Rechtsprechung in Zukunft zu beachten, während er Arbeitnehmer dazu aufrief, unklare oder fehlende Versorgungszusagen durch ausgewiesene Spezialisten für Arbeitsrecht und/oder Sozialrecht überprüfen zu lassen, die in der Regel an dem Zusatz „Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht oder Sozialrecht“ zu erkennen seien und verwies dabei auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de
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