(Stuttgart) In einer soeben veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.01.2009 hat das Gericht entschieden, dass eine Änderungskündigung schon dann unwirksam ist, wenn für den Arbeitnehmer nicht ersichtlich ist, welche konkreten Arbeitsbedingungen künftig für ihn gelten sollen. (AZ.: 2 AZR 641/07)

In dem ausgeurteilten Fall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, war ein Arbeitnehmer seit 1999 bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt und wurde als Produktionshelfer ausgeliehen. Ende 2005 kündigte der Arbeitgeber fristgemäß und bot dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag an, der u. a. eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vorsah. Für den Fall, dass dieser Tarifvertrag jedoch „unwirksam“ sei, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten. Der Arbeitnehmer nahm die angebotene Änderung unter Vorbehalt an und erhob Kündigungsschutzklage, die das BAG nun in letzter Instanz bestätigte, so Henn. Es könne nach den Ausführungen des Gerichts dahinstehen, ob das beklagte Arbeitsüberlassungsunternehmen den Arbeitnehmer nicht mehr dauerhaft zu den bisherigen Arbeitsbedingungen, d.h. zu sog. equal-treatment-Bedingungen, vermitteln wollte und ob die angebotenen geänderten Vertragsbedingungen verhältnismäßig waren. Ein Arbeitnehmer müsse einem Änderungsangebot sicher entnehmen können, welcher Vertragsinhalt zukünftig für ihn maßgeblich sein soll.

Henn empfahl daher allen Arbeitgebern, diese Rechtsprechung bei ihren Änderungskündigungen zu beachten, während er Arbeitnehmer dazu aufrief, unklare Kündigungen oder Änderungskündigungen  durch ausgewiesene Spezialisten für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen, die in der Regel an dem Zusatz „Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht“ zu erkennen seien und verwies dabei auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de    

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