Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen“ des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf eine Mitteilung des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.2010.
In dem Fall war der Kläger seit August 2008 als Rechtsanwalt bei der Kölner Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten angestellt.
Durch minutiöse schriftliche Aufzeichnungen hatte der beklagte Rechtsanwalt, sein Arbeitgeber, feststellen lassen, dass sein Angestellter im Zeitraum vom 08.05. bis 26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte. Der Beklagte rechnete daraufhin die Toilettenzeiten auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und kam zu dem Ergebnis, dass sein Angestellter bis Mai 2009 zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbracht hatte. Hierfür zog er dem Kläger 682,40 Euro vom Nettogehalt ab.
Hiergegen setze sich der Kläger nun mit Erfolg zur Wehr, betont von Bredow.
Das Arbeitsgericht Köln folgte der Begründung des Klägers für seine langen Aufenthalte auf der Toilette, nämlich, dass er in dem vorgenannten Zeitraum an Verdauungsstörungen gelitten habe. Nachdem der Kläger nun auch am 30.06.2009 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, entschied das Arbeitsgericht Köln zugunsten des Klägers und verurteilte den Beklagten zur Nachzahlung des abgezogenen Betrages.
Von Bredow empfahl, das Urteil zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Frhr. Fenimore von Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Leiter des VdAA Fachausschusses
„Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen“
Domernicht v. Bredow Wölke
Bismarckstraße 34
50672 Köln
Telefon: 0221/283040
Telefax: 0221/2830416
Email: v.bredow@dvbw-legal.de
www.dvbw-legal.de