Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf den Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München vom 03.12.2009, Az.: 4 Sa 602/09.
In dem Fall  machte die Klägerin gegenüber der Beklagten, die ein Seniorenheim mit 51 Bewohnerplätzen betreibt, als ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Vergütungsnachzahlungsansprüche wegen angenommener Nichtigkeit der arbeitsvertraglichen Entgeltvereinbarung aufgrund deren Sittenwidrigkeit geltend.
Die Klägerin war in Schichtarbeit im Früh- und Spätdienst (von 6.30 Uhr bis insgesamt 21.00 Uhr) – nicht im Nachtdienst -, regelmäßig auch an Wochenenden und an Feiertagen, tätig. Nach den Gehaltsabrechnungen erhielt sie neben der vereinbarten Bruttomonatsvergütung von 750,– € jeweils eine „Nachtzulage“ von 50,– € monatlich sowie einen „Sonn-Feiertag-Zuschlag“ von ebenfalls 50,– € monatlich – beide Beträge dort offensichtlich jeweils als steuerfreie Bezüge angesetzt -. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2006.
In dem Rechtsstreit machte sie Entgeltnachzahlungsansprüche für den gesamten Beschäftigungszeitraum vom 04.04.2005 bis 31.12.2006 mit der Begründung geltend, dass die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung im Hinblick auf die tarifvertragliche als hier – bei maßgebliche übliche Vergütung von ca. 2.000,– € brutto/Monat – bei einer jeweils geringeren Arbeitsstundenzahl/Woche – wegen Sittenwidrigkeit nichtig und die Beklagte deshalb zur Nachzahlung entsprechender Gehaltsdifferenzansprüche verpflichtet sei.
So sah es nun auch das Landesarbeitsgericht München in der Berufungsinstanz und verurteilte den Heimträger zu Nachzahlung von insgesamt 25.686 € Gehalt – rd. 1.229 € für jeden Monat ihrer Dienstzeit -, so betont Henn.
Eine arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung mit einer Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung  mit einer Monatsgrundvergütung von 750,– € brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden sei sittenwidrig, da bei einer als übliche Vergütung im Sinne der Grundsätze der einschlägigen Rechtsprechung des BAG anzusetzenden tariflichen Vergütung bzw. entsprechenden Vergütung bei Trägern der Freien Wohlfahrtspflege von, hochgerechnet auf eine solche Wochenarbeitszeit, normalerweise etwa  2.100,– € brutto monatlich gezahlt würden.
Die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 04.04.2005 getroffene Vergütungsvereinbarung verstoße gegen die guten Sitten und sei deshalb nach § 138 BGB nichtig.
Die Sittenwidrigkeit der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung könne sich aus dem Vorliegen von Wucher im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB bzw. eines wucherähnlichen Tatbestandes im Rahmen der Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB ergeben. Ein derartiges auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wie es sowohl der spezielle Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB als auch der wucherähnliche Tatbestand im Rahmen der Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB voraussetzen, sei gegeben, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten regelmäßigen Tariflohns, des üblichen Tarifentgeltes des betreffenden Wirtschaftszweiges im betreffenden Wirtschaftsgebiet – hilfsweise das allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet -, als Vergleichsmaßstab für die übliche und angemessene Vergütungshöhe erreiche. Maßgebend sei dabei als Referenzwert die tarifliche Regelvergütung, ohne besondere Zuschläge, Zulagen o. ä.
Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.  Â
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