Darauf verweist der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Kündigungsschutzrecht“ des VdAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das soeben veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 18.11.2009 – 15 Sa 1588/09.
In dem Fall stritten die  Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1992 bei dem beklagten Landkreis beschäftigt. Als dem Kläger erstmals 1998 ein Diensthandy übergeben wurde, wies ihn der Vorgesetzte darauf hin, dass Privatgespräche zwar erlaubt seien, dies aber nicht übertrieben werden solle. Ab dem 1. Januar 2007 galt bei dem Beklagten eine neue Dienstvereinbarung. Danach ist bei Handys die Einrichtung von Mailboxen nicht gestattet. Die Nutzung von anderen Diensten, ausgenommen SMS, ist ebenfalls nicht erlaubt. SMS dürfen nur in notwendigen Einzelfällen verschickt werden und eine private Nutzung der Handys ist nur „in dringenden Fällen“ gestattet. Am 2. Januar 2007 fand eine interne Dienstbesprechung statt, an der der Kläger auch teilnahm. Auf die neue Dienstvereinbarung wurde hingewiesen.
Erstmals für den Monat Januar 2009 erhielt der Kläger zusätzlich das Deckblatt der Rechnung für die verursachten Handykosten. Aus diesem war ersichtlich, dass für den Monat 01/2009 447 SMS zum Nettopreis von 75,99 € zu vergüten waren. Darüber hinaus waren 4 MMS zu einem Nettopreis von 1,31 € aufgeführt. Ein Einzelnachweis über die SMS-Verbindungen erhielt der Kläger nie. Der Kläger fragte die Sekretärin, wie die Gebühren zu berechnen seien, da nunmehr auch SMS-Gespräche aufgeführt seien. Die Sekretärin verwies ihn auf den Hinweis auf dem Informationsblatt, wonach diese Ãœbersicht keine Zahlungsaufforderung sei, sondern ausschließlich der Information diene. Er solle wie immer abrechnen. Daraufhin übergab der Kläger seine Abrechnung. In dem Kästchen „Summe der privaten Gesprächs- und SMS-Kosten“ hatte der Kläger 2,79 € eingetragen. Der Kläger erkundigte sich einen Tag später auch bei Herrn B., dem Leiter der TUIV, wegen des zusätzlich übergebenen Informationsblattes. Dieser entgegnete, dass auch die privaten SMS abzurechnen seien.
Im weiteren Verlauf wurde sodann anlässlich der Ãœberprüfungen der Abrechnung des Diensthandys festgestellt, dass der Kläger in den Monaten 09/08 bis 02/09 rd. 1.400 private SMS versandt hatte, die Kosten von mehr als 220.– € verursacht hatte, er jedoch insgesamt in den Monaten nur rd. 12,50 € für private Zwecke angegeben hatte. Daraufhin zur Rede gestellt, behauptete der Kläger fälschlicherweise, dass die SMS dienstlich verursacht gewesen seien. Telefonkosten in Höhe von mindestens 123,12 € konnten ihm jedoch sodann als privat veranlasst nachgewiesen werden. Hierauf wurde dem Kläger die außerordentlich, fristlos gekündigt, hilfsweise ordentlich, wogegen er vor Gericht zog.
Jedoch ohne Erfolg, wie Kroll betont. Sowohl das Arbeitsgericht Neuruppin in erster Instanz als auch nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Kündigungsschutzklage ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein erwiesener Spesenbetrug einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 BGB bilden. Der Arbeitnehmer habe die angefallenen Spesen grundsätzlich korrekt abzurechnen. Unkorrektheiten berechtigen regelmäßig zu einer fristlosen Kündigung und dies gelte auch dann, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handele.  Durch umfangreiche und nicht abgerechnete Privatgespräche verletze der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten und die Vermögensinteressen des Arbeitgebers erheblich, was ebenfalls Grund für eine außerordentliche Kündigung sein könne.
Der Rechtsprechung des BAG sei hier zu folgen, wobei hier offen bleiben könne, ob auch schon eine falsche Abrechnung durch den Arbeitnehmer mit einem geringfügigen Betrag eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Das Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers sei hier schon deswegen endgültig zerstört, weil der Kläger in hohem Maße das dienstlich gestellte Handy privat genutzt habe, er spätestens ab Übergabe der Telefonrechnung für Januar 2009 einschließlich des Deckblattes aber annähernd genau wusste, welche Kosten er hierdurch verursachte. Trotz dieser Kenntnis habe der Kläger wiederholt versucht, das Ausmaß der privat veranlassten Kosten unter Hinweis auf angebliche dienstliche Interessen zu seinen Gunsten zu verschleiern oder kleinzurechnen. Er habe auch nur einen Bruchteil der Kosten abgerechnet.
Kroll empfahl, diese Regeln zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu sowohl auf Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmerseite unverzüglich Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Master of Insurance Law
Leiter des Fachausschusses II „Kündigungsschutzrecht“
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