Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 22.02.2019, Az. 5 Ca 1958 d/09.
Das Gericht war nach Anhörung von 10 Zeugen davon überzeugt, dass Falko Götz einen Spieler von Holstein Kiel nach einem in Brauschweig verlorenen Spiel anschließend in der Umkleidekabine dreimal mit dem Handballen auf die Stirn geschlagen hat. Dies wertete das Gericht als grobe Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten, so Klarmann. Es sei für Holstein Kiel unzumutbar, Falko Götz bis zum Vertragsende im Jahre 2013 weiter zu beschäftigen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Falko Götz kann Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein einlegen.
Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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