Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 07.12.2009 veröffentlichte Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 24.09.2009 – Az.: L 1 AL 50/08.
Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 begrenzte der Gesetzgeber die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf grundsätzlich zwölf Monate. Die frühere Regelung, die für ältere Arbeitnehmer weitaus längere Bezugszeiten vorsah, galt jedoch weiterhin, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden war.
Dem 1953 geborenen Kläger, der sei 1968 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war, wurde zum 31.01.2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Nach altem Recht hätte er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 26 Monate gehabt. Um noch in den Genuss der auslaufenden Übergangsregelung zu kommen, kündigte er selbst das Arbeitsverhältnis zum 30.01.2006. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte darauf hin eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Während die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Mainz erfolglos blieb, so Henn, gab das Landessozialgericht dem Arbeitnehmer nun Recht. Er hatte für seine Eigenkündigung und den damit verbundenen früheren Eintritt der Arbeitslosigkeit um einen Tag einen wichtigen Grund. Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, stand kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber.
Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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