Darauf verweist der Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Nath, Landesregionalleiter „Bayern“ des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Allerdings tritt die Versicherungspflicht nicht automatisch mit dem Überschreiten der Grenze ein, sondern erst dann, wenn die Krankenkasse oder der Träger der Rentenversicherung dies durch einen entsprechenden Bescheid gegenüber dem Arbeitgeber feststellt.
Die Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger für Minijobs verlangen jedoch vom Arbeitgeber, dass er sich fortlaufend schriftlich bei seinen Minijobbern erkundigen muss, ob sie einen zusätzlichen Minijob aufgenommen haben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, handle er nach Auffassung der Sozialversicherungsträger grob fahrlässig und müsse die Sozialversicherungsbeiträge sogar rückwirkend ab dem Zeitpunkt zahlen, zu dem der zusätzliche Minijob begonnen wurde.
Dem Bundessozialgericht lagen im Juli nun zwei Fälle zur Entscheidung vor, in denen genau dies passiert war, so Nath.
Die Minijobzentrale hatte beide Arbeitgeber zur rückwirkenden Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verdonnert, weil sie sich nicht wiederholt schriftlich bei ihren Arbeitnehmern über zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse erkundigt hatten. Damit hätte letztinstanzlich geklärt werden können, ob diese die Arbeitgeber belastende Vorgabe der Sozialversicherungsträger rechtmäßig ist.
Doch zu einem Urteil kam es nicht, denn die Minijobzentrale nahm ihre Revisionsklagen vor einer Entscheidung des Gerichts zurück. Damit herrscht in der Praxis weiter Unsicherheit. Immerhin: Für Altfälle vor 2009 können sich die Arbeitgeber auf die Urteile mehrer Landessozialgerichte berufen, die die Richtlinien in diesem Punkt für nicht gesetzeskonform halten, womit eine rückwirkende Festsetzung in der Regel nicht in Frage kommt.
Aufgrund einer Gesetzesänderung zum Jahreswechsel sind die Arbeitgeber aber spätestens ab dem 1. Januar 2009 verpflichtet, sich bei ihren Minijobbern nach anderen Beschäftigungsverhältnissen zu erkundigen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, müssen sie mit einer rückwirkenden Beitragsfestsetzung rechnen. Allerdings regelt das Gesetz nicht, in welcher Form und in welchem Abstand diese Nachfragen zu erfolgen haben. Sodass in der Praxis weiter eine gewisse Unsicherheit bestehen bleibt.
Nath empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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