Darauf verweist der der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Rechte von Organmitgliedern“ des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.8.2009, Az.: 5 AZR 522/08.
In dem Fall stritten die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach der Beendigung einer Vorstandstätigkeit des Klägers ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen und ggf. beendet worden ist. Der Arbeitsvertrag des Klägers mit der AG sah u. a. vor, dass „für den Fall einer Beendigung der Organstellung von Herrn J als Vorstand das durch diesen Vertrag geregelte Anstellungsverhältnis als Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, es sei denn, Herr J legt sein Amt als Vorstand nieder.“
Am 15. Februar 2007 übergab der Aufsichtsrat der Beklagten dem Kläger eine Erklärung vom selben Tag, dass die faktische Bestellung zum Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung widerrufen und der am 9. Dezember 2004 geschlossene Dienstvertrag mit sofortiger Wirkung beendet werde.
Der Klägervertrat die Auffassung, nach Ende der Vorstandsmitgliedschaft sei aufgrund der Regelung im Dienstvertrag vom 9. Dezember 2004 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten entstanden. Diese Vertragsgestaltung müsse beurteilt werden wie ein ruhendes Arbeitsverhältnis, das nach Beendigung der Vorstandstätigkeit wieder auflebe.
Das, so betont Kroll, sah das Bundesarbeitsgericht jedoch nun in letzter Instanz anders.
Die Klage sei unbegründet, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses im Dienstvertrag vom 9. Dezember 2004 stelle eine Umgehung von § 84 Abs. 1 AktG dar und sei deshalb gem. § 134 BGB nichtig. Die Frage der Wirksamkeit der Kündigung stelle sich nicht.
§ 84 Abs. 1 AktG stelle ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB dar. Verboten sind danach die Vorstandsbestellung und die dem zugrunde liegende Anstellung für eine längere Zeit als fünf Jahre. Die längere Bindung sei unwirksam, wenn sich die Begrenzung nicht schon durch Auslegung erreichen lasse. Die Aktiengesellschaft soll nicht unbegrenzt an ihren Vorstand gebunden sein. Ihr soll nicht nur gestattet sein, den Vorstand nach Maßgabe des § 84 Abs. 3 AktG jederzeit abzuberufen. Vielmehr begrenze § 84 Abs. 1 AktG gerade auch das wirtschaftliche Risiko, das mit Berufung und Abberufung verbunden sei.
Kroll empfahl, dies zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Master of Insurance Law
Leiter des Fachausschusses IX „Rechte von Organmitgliedern“
(Geschäftsführer / Vorstände / Aufsichtsratsmitgliedern)
des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
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