Darauf verweist der Düsseldorfer Fachanwalt für Arbeitsrecht Karsten Haase, Leiter des Fachausschusses „EU – Arbeitsrecht“ des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.11.2009, Az.: 7 Ca 2453/09.
Damit hat das Gericht dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Umfasst der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG (= Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG) (Juris: EGRL 88/2003 und EGRL 104/93) auch einen Dienstordnungsangestellten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung (§ 351 RVO) erlassenes autonomes Satzungsrecht für die Urlaubsansprüche des Dienstordnungsangestellten auf die für Beamte geltenden Vorschriften (hier: § 101 Landesbeamtengesetz NW i.V.m. der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein Westfalen) verweist?
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde, so Haase:
Der Kläger war bis zum 31.3.2009 bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in Wuppertal als Dienstordnungsangestellter beschäftigt. Da er seinen Urlaub aufgrund längerer Erkrankung nicht vollständig bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in natura nehmen konnte, macht er gegenüber der Beklagten unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (C-350/06 – Schultz-Hoff, NZA 2009, 135) Urlaubsabgeltungsansprüche geltend.
Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, dass sich das Rechtsverhältnis eines Dienstordnungsangestellten nach beamtenrechtlichen Grundsätzen richte. Sie lehnt eine Zahlung mit der Begründung ab, dass es an einer Anspruchsgrundlage fehle, da das nordrhein-westfälische Beamtenrecht keine Urlaubsabgeltungsansprüche bei Beamten vorsehe.
Nach Auffassung des Gerichts kommt es darauf an, ob der Kläger sich unmittelbar auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG als Anspruchsgrundlage berufen kann.
Damit so Haase, hat der EuGH erneut Gelegenheit, zu einer Frage des nationalen Urlaubsrechts und dessen Übereinstimmung mit europäischem Recht Stellung zu nehmen, wie bereits in der – mittlerweile – sagenumwobenen Entscheidung Schultz-Hoff (EuGH C – 350/06).
Haase empfahl, den Ausgang zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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