Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Bei Hartz IV-Empfängern muss auch bei Sanktionen das Existenzminimum gesichert sein

 

(Stuttgart) Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist der Grundsicherungsträger (Arge oder Kommune) grundsätzlich verpflichtet, zeitgleich mit der Entscheidung über den vollständigen Wegfall von laufenden Hartz IV-Leistungen auch darüber zu entscheiden, ob er stattdessen dem Hartz IV-Bezieher Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (z.B. Lebensmittelgutscheine) zur Verfügung stellt.

Diese Verpflichtung, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen“ des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf den am 16.11.2009 veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 09.09.2009 – Az.: L 7 B 211/09 AS ER -, leitet das LSG insbesondere aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ab.

Geklagt hatte ein unter Betreuung stehender unter 25jähriger Leistungsempfänger aus Mönchengladbach, der ein wenige Monate altes Baby zu versorgen hat. Ihm hatte die Arge mit einem Sanktionsbescheid die Leistungen für drei Monate voll­ständig gestrichen, weil er seinen Mitwirkungsobliegenheiten wiederholt nicht nach­gekommen war. Hiergegen hatte der Leistungsempfänger einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht (SG) beantragt. Das SG hatte dem Leistungs­empfänger Recht gegeben und den Sanktionsbescheid für vorläufig nicht voll­ziehbar er­klärt.

Diese Entscheidung, so betont von Bredow, hat das LSG bestätigt, weil die Arge nicht zeitgleich mit dem Sanktionsbescheid darüber entschieden hat, ob stattdes­sen Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu gewähren sind.

Diese zeit­gleiche Ent­scheidung sei erforderlich, weil das physische Existenz­minimum eines Hartz IV-Empfänger auch bei Sanktionen im Blick zu behalten und der Leistungsfall so unter Kontrolle zu halten sei. Nach den gesetzlichen Vorga­ben kann die Arge unter bestimmten Voraussetzungen bei Sanktionen statt der Geldleistung u.a. Lebensmittelgutscheine gewähren; dies soll sie tun, wenn der Leistungsempfänger mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemein­schaft lebt. Nach der Entscheidung des LSG muss die Arge regelmäßig vor Verhängung einer Sanktion klären, ob die Gewährung z.B. von Lebensmittelgutscheinen im konkreten Fall erforderlich ist; der Leistungs­empfänger darf nicht darauf verwiesen werden, dies nachträglich beantragen zu können.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rückfragen steht  Ihnen zur Verfügung:

Frhr. Fenimore von Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Leiter des VdAA Fachausschusses 
 „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen“
Domernicht v. Bredow Wölke
Bismarckstraße 34
50672 Köln
Telefon: 0221/283040
Telefax: 0221/2830416
Email: v.bredow@dvbw-legal.de 
www.dvbw-legal.de

 
 
 
 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Bei Hartz IV-Empfängern muss auch bei Sanktionen das Existenzminimum gesichert sein

 

(Stuttgart) Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) ist der Grundsicherungsträger (Arge oder Kommune) grundsätzlich verpflichtet, zeitgleich mit der Entscheidung über den vollständigen Wegfall von laufenden Hartz IV-Leistungen auch darüber zu entscheiden, ob er stattdessen dem Hartz IV-Bezieher Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (z.B. Lebensmittelgutscheine) zur Verfügung stellt.

Diese Verpflichtung, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf den am 16.11.2009 veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts NRW (LSG) vom 09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS ER, leitet das LSG insbesondere aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ab.

Geklagt hatte ein unter Betreuung stehender unter 25jähriger Leistungsempfänger aus Mönchengladbach, der ein wenige Monate altes Baby zu versorgen hat. Ihm hatte die Arge mit einem Sanktionsbescheid die Leistungen für drei Monate voll­ständig gestrichen, weil er seinen Mitwirkungsobliegenheiten wiederholt nicht nach­gekommen war. Hiergegen hatte der Leistungsempfänger einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht (SG) beantragt. Das SG hatte dem Leistungs­empfänger Recht gegeben und den Sanktionsbescheid für vorläufig nicht voll­ziehbar er­klärt.

Diese Entscheidung hat das LSG bestätigt, weil die Arge nicht zeitgleich mit dem Sanktionsbescheid darüber entschieden hat, ob stattdes­sen Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu gewähren sind, betont Henn.

Diese zeit­gleiche Ent­scheidung sei erforderlich, weil das physische Existenz­minimum eines Hartz IV-Empfänger auch bei Sanktionen im Blick zu behalten und der Leistungsfall so unter Kontrolle zu halten sei. Nach den gesetzlichen Vorga­ben kann die Arge unter bestimmten Voraussetzungen bei Sanktionen statt der Geldleistung u.a. Lebensmittelgutscheine gewähren; dies soll sie tun, wenn der Leistungsempfänger mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemein­schaft lebt. Nach der Entscheidung des LSG muss die Arge regelmäßig vor Verhängung einer Sanktion klären, ob die Gewährung z.B. von Lebensmittelgutscheinen im konkreten Fall erforderlich ist; der Leistungs­empfänger darf nicht darauf verwiesen werden, dies nachträglich beantragen zu können. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

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