(Stuttgart) In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein noch einmal bestätigt, dass fingierte Reisekostenabrechnungen einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) vom 0 9.6.2009, Az.: 5 Sa 430/08.
In dem Fall hatte eine Abteilungsleiterin in den Jahren 2007 und 2008 angebliche, in Wahrheit nicht getätigte Fahrten mit dem eigenen PKW zu der Fa. K… abgerechnet und sich die fingierten Fahrtkosten in Höhe von € 1.227,60 erstatten lassen.
Das, so urteilte auch das LAG Schleswig-Holstein, müsse ein Arbeitgeber nicht hinnehmen und erklärte die ausgesprochene außerordentliche Kündigung für Rechtens, betont Klarmann.
Ein Spesenbetrug könne nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst dann als Grund zur fristlosen Entlassung ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und geringen Betrag handele. Dies gelte erst Recht, wenn dem Arbeitnehmer – wie vorliegend – zahlreiche fingierte Fahrtkostenabrechnungen zur Last gelegt werden könnten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin habe es hier auch keiner vorherigen Abmahnung bedurft. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung in Form eines Spesenbetruges sei eine solche entbehrlich. Die Klägerin habe von vornherein nicht mit einer Billigung ihres Verhaltens rechnen können und sich bewusst sein müssen, dass sie damit ihren Arbeitsplatz damit aufs Spiel setze. Das Vertrauen der Arbeitgeberin in die Integrität der Klägerin müsse angesichts der Vielzahl der bewusst fingierten Reisekostenabrechnungen als irreparabel zerrüttet angesehen werden. Bei besonders schweren Pflichtverstößen wie etwa Vermögensstraftaten zulasten des Arbeitsgebers, die sich vornehmlich auf den Vertrauensbereich auswirken, bedürfe es in aller Regel keiner vorherigen Abmahnung, da eine positive Prognose in diesen Fällen grundsätzlich auszuschließen sei.
Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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