(Stuttgart) Äußerungen gegenüber Arbeitskolleginnen wie „Wenn du mich noch einmal beim Chef anscheißt, gehe ich dir an den Hals!“, rechtfertigen den Ausspruch einer fristlosen Kündigung.
Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 12.11.2009 veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) vom 21.10.2009, Az.: 3 Sa 224/09.
In dem Fall hatte eine Bäckereifachverkäuferin ständigen Streit mit einer Auszubildenden. So maßregelte sie diese in unangemessenen Ton u. a. auch vor Kunden der Bäckerei, worauf sich diese an den Chef wandte. Die Klägerin wurde daraufhin u.a. angewiesen, gegenüber der Auszubildenden einen angemessenen Ton zu wahren, insbesondere Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen. Ihr wurde gesagt, dass dies nunmehr ihre letzte Chance sei. Sie solle mit der Auszubildenden ein Gespräch führen, um die Spannungen abzubauen, und auch mit der neuen Verkäuferin, Frau M…, freundlich und vernünftig umgehen.
Als sich das Verhältnis hierauf im weiteren Verlauf sogar noch verschlechterte, wurde die Bäckereifachverkäuferin am 11.11.2008 zu einem weiteren Gespräch in die Zentrale geladen. Daraufhin sei diese der Auszubildenden am Tage vorher „an den Hals gegangen“ und habe dieser vorgeworfen, sie sei schuld, dass sie wieder zum Chef müsse. Dabei habe sich ihre Hand mindestens ganz nah im Halsbereich der Auszubildenden bewegt, wenn sie sie nicht gar am Hals berührt habe.
Am 11.11.2008 drohte die Bäckereifachverkäuferin der Auszubildenden sodann in Anwesenheit der Filialleiterin „Wenn du mich noch einmal beim Chef anscheißt, gehe ich dir an den Hals!“. Ferner zeigte sie dieser den „Stinkefinger“ und rief ihr zu: „Wer mich beim Chef anscheißt, … den mache ich platt!“ Hierauf sprach der Arbeitgeber am 13.11.2008 die fristlose Kündigung aus.
Zu Recht, wie nun auch das Landesarbeitsgericht bestätigte, so Klarmann.
Grobe Beleidigungen von Kolleginnen seien geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Auch tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb rechtfertigten grundsätzlich die außerordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber habe alle Arbeitnehmer seines Betriebs vor tätlichen Angriffen zu schützen.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund sei die fristlose Kündigung vom 13.11.2008 gerechtfertigt. Das Verhalten der Klägerin gegenüber ihren Kolleginnen war nicht länger tragbar und rechtfertigte angesichts der vorausgegangenen Gespräche, die mit ihr geführt wurden, auch unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit der Klägerin die außerordentliche Kündigung.
Das gezeigte Verhalten sei eine Bedrohung einer Arbeitskollegin, das hier durch nichts zu rechtfertigen sei und im vorliegenden Fall auch durch ein Verhalten der Auszubildenden auch nur ansatzweise provoziert worden sei. Dies habe der Arbeitgeber zur Recht mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung geahndet.
Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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