(Stuttgart) Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dem Wahlvorstand der easyJet Airline Company Ltd. durch einstweilige Verfügung untersagt, das Verfahren zur Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats für das Bodenpersonal und das im Flugbetrieb beschäftigte Personal fortzuführen.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf den am 30.10.2009 veröffentlichten Beschluss des Gerichts, Az.: 6 TaBVGa 2284/09.

Damit hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus, das eine Wahl für zulässig gehalten hatte, aufgehoben.

Nach § 117 Abs. 2 BetrVG kann für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer eine Vertretung nur durch Tarifvertrag errichtet werden. Ein derartiger Tarifvertrag ist bislang nicht abgeschlossen worden. Das Arbeitsgericht Cottbus hatte gleichwohl angenommen, § 117 Abs. 2 BetrVG stehe aufgrund europarechtskonformer Auslegung der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen. Dem ist das Landesarbeitsgericht nicht gefolgt.

Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und sich in Zweifelsfällen umfassend rechtlich beraten zu lassen, wozu er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de –  verwies.

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