Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.8.2009, Az.: 7 AZR 218/08.
In dem Fall stritten die Parteien, eine Flight-Managerin der LUFTHANSA im Schichtdienst, die dem Betriebsrat und dem Gesamtbetriebsrat der Fluglinie angehört, darüber, ob ihr für Zeiten des Freizeitausgleichs wegen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit aufgewandter Reisezeiten zusätzlich zur Grundvergütung auch tarifliche Zeitzuschläge zustehen. Hierbei vertrat sie die Auffassung, dass sie für Zeiten des Freizeitausgleichs für Reisezeiten außerhalb ihrer Grundarbeitszeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf die Zeitzuschläge habe, die sie erhalten hätte, wenn sie gearbeitet hätte. Ansonsten werde sie wegen ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der LUFTHANSA hatte das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.
Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschied, so betont Klarmann.
Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG habe ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich von Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwende, können einen Anspruch auf Freizeitausgleich gem. § 37 Abs. 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen.
Hierbei dürften Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 2 BetrVG nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben aufwende, könnten danach keine anderen Maßstäbe gelten als für Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwende. Eine gesetzliche Regelung, nach der Reisezeiten wie vergütungspflichtige Arbeitszeiten zu bewerten seien, bestehe nicht. Für das Bestehen eines Anspruchs auf Freizeitausgleich für derartige Reisezeiten komme es daher auf die maßgeblichen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen im Betrieb des Arbeitgebers an.
Danach habe die Klägerin für die Dauer des von der LUFTHANSA gewährten Freizeitausgleichs wegen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit aufgewandter Reisezeiten im Zusammenhang mit erforderlicher Betriebsratstätigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, das sie erhalten hätte, wenn sie gearbeitet hätte. Hierzu gehörten auch Zeitzuschläge nach § 23 MTV, wenn der Freizeitausgleich während zuschlagspflichtiger Zeiten gewährt werde. Dies ergebe sich aus § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und der im Betrieb der LUFTHANSA geltenden Betriebsvereinbarung über Dienstreisen und Lehrgangsbesuche. Die Klägerin erfahre dadurch keine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung wegen ihrer Tätigkeit als Betriebsratsmitglied. Sie werde vielmehr in Bezug auf den Freizeitausgleich für Reisezeiten anlässlich erforderlicher Betriebsratstätigkeit gleichbehandelt wie andere Arbeitnehmer bei Freizeitausgleich für Reisezeiten bei Dienstreisen.
Klarmann empfahl, dieses Urteil auch in gleichgelagerten Fällen zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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