Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichtsgerichts vom 07. Oktober 2009, Az.: B 11 AL 25/08 R.
Der Kläger wohnte und arbeitete vom 1. September 2002 bis 31. August 2003 in Aachen. Anschließend bezog er Erziehungsgeld bis 24. Januar 2004. Seit Juli 2004 wohnt er grenznah in den Niederlanden. Am 6. Januar 2006 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte den Antrag ab.
Die Klage war vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht erfolglos. Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe nur für Personen mit Wohnsitz im Inland. Auch könne der Kläger nicht nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen Arbeitslosengeld beanspruchen, weil er keinen Grenzgängerstatus besitze und die Kindererziehungszeit vom 1. September 2003 bis 31. Januar 2006 nicht als beschäftigungsgleiche Zeit im Sinne der EWGV 1408/71 gewertet werden könne.
Mit seiner Revision rügte der Kläger einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern.
Das Bundessozialgericht gab ihm Recht, so betont Klarmann. Es hat entschieden, dass § 30 Abs. 1 SGB I verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass der grenznahe Auslandswohnsitz dem Arbeitslosengeldanspruch eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitragspflichtigen Arbeitnehmers nicht entgegensteht, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf das Gemeinschaftsrecht kommt es insoweit nicht an.
Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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