(Stuttgart) Der Schiedsrichtervertrag des DFB ist kein Arbeitsvertrag, deshalb könne er nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein Urteil des so das Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) vom 15. März 2018 (9 Sa 1399/16).

Der klagende Schiedsrichter stand zuletzt in der Spielzeit 2014/2015 auf der sog. Schiedsrichter-Liste des DFB. Darin benennt der Schiedsrichterausschuss diejenigen Schiedsrichter, die für die Spielleitung in den Lizenzligen (1. und 2. Bundesliga), in der 3. Liga und im DFB-Pokal als geeignet angesehen werden.

Der Kläger pfiff in den Spielzeiten von 2006 bis 2015 Spiele in der 3. Profiliga des DFB und war daneben in der 2. Liga als Assistent sowie in der 1. Bundesliga als Vierter Offizieller tätig. Rechtliche Grundlage dafür war ein zwischen dem Kläger und dem DFB geschlossene Rahmenvereinbarung, die auf ein Jahr befristet war. Der Kläger wurde vom DFV zuletzt im Mai 2015 eingesetzt. Die Vereinbarung wurde nach Ablauf der Befristung nicht erneuert, der Kläger nicht mehr eingesetzt.

Der Kläger trug vor, dass er als Arbeitnehmer für den DFB tätig geworden sei. Denn tatsächlich sei er weisungsgebunden tätig geworden: „Die Tätigkeit als Schiedsrichter im professionellen Fußball entspricht der Tätigkeit eines Arbeitnehmers und nicht der eines Selbstständigen. Eine Vorgabe ist sogar, dass ich als Schiedsrichter einmal pro Woche zu einem Physiotherapeuten gehen und zweimal pro Woche trainieren soll.“ Nach neun Spielzeiten habe der DFB seinen Vertrag nicht mehr befristen dürfen. Die vereinbarte Befristung sei mangels Rechtsgrund unwirksam.

Das LAG folgte jedoch dieser Argumentation nicht.

Vielmehr sei der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag kein Arbeitsvertrag sei, sondern nur eine Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung regele die Bedingungen der – erst im Laufe der Saison – abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitung der jeweiligen Spiele. Die Vereinbarung sehe keine Verpflichtung des Schiedsrichters vor, bestimmte Spiele zu übernehmen. Auch könne der Schiedsrichter nach der Rahmenvereinbarung ausdrücklich nicht verlangen, dass man ihm Spiele zuweise. Da der im Streit stehende Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag sei, könne er daher nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.

Der DFB reagierte erleichtert auf diese Entscheidung. Denn damit bleibt es dem Verband erspart, die in der Bundesliga, 2. Bundesliga und 3. Liga aktiven Schiedsrichter als Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Urlaub anzustellen und zu beschäftigen.

Die Revision zum BAG hat das LAG nicht zugelassen. Somit verbleibt dem Kläger nur noch die Nichtzulassungsbeschwerde.

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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