(Stuttgart) In einer am 21.10.2009 bekannt gewordenen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG SH) Schleswig-Holstein den Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung wegen des Anfertigens von 138 Seiten privater Ausdrucke vom Dienstdrucker für rechtens erklärt.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 21.10.2009 veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Juli 2009 – Az.:   3 Sa 61/09.

Durch ihr Verhalten habe die Klägerin durch Fertigung der 138 privaten Ausdrucke am 16.05.2008 das Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört, dass der Arbeitgeberin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. Die Klägerin hätte auch in der Kündigungsfrist noch bei jeder Gelegenheit zu ihren Gunsten Zugriff auf das Eigentum der Arbeitgeberin für private Zwecke nehmen können.

Soweit die Parteien teilweise noch darüber stritten, ob die Arbeitgeberin derartiges früher mal „erlaubt habe“, stellte das Gericht klar, dass allein der Umfang der von der Klägerin während ihrer Arbeitszeit ohne Einholung einer Erlaubnis der Arbeitgeberin vorgenommenen Ausdrucke eines Theaterstücks derartig gewichtig sei, dass die Klägerin nicht mehr von einer etwaigen Duldung durch den Arbeitgeber ausgehen konnte. Es hätte es auch der Klägerin klar sein müssen, dass 138 private Ausdrucke über das von ihrer Arbeitgeberin tolerierte Maß in jedem Fall hinausgehen.

Klarmann empfahl, dieses Urteil  zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

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