Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 14. September 2009, Az. 3 Ca 1336/09).
Die langjährig Beschäftigte war im Jahr 2008 mehrfach abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher abzustempeln. Im Betrieb der Arbeitgeberin war in zulässiger Weise eine verbindliche Regelung getroffen worden, wonach bei sog. „Raucherpausen“ vorher auszustempeln ist. Nachdem im Frühjahr festgestellt wurde, dass sie an drei aufeinanderfolgenden Tagen wiederum ohne Bedienung des Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen eingelegt hatte und auch nachträglich keine Korrekturbelege einreichte, wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen.
Zur Recht, wie das Arbeitsgericht Duisburg nun feststellte, so betont Klarmann.
Angesichts des wiederholten Verstoßes, für den von der Arbeitnehmerin auch keine nachvollziehbare Begründung vorgetragen wurde, sei die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleitung sei eine gravierende Vertragsverletzung. die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensverhältnis zerstöre.
Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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