(Stuttgart) Hat ein Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß der Satzung und den Richtlinien einer Unterstützungskasse zugesagt, kündigt er diese und widerruft seine Versorgungszusage – abgesehen von der bereits erdienten Anwartschaft – vollständig, so unterliegt diese Maßnehme nicht der Zustimmung des Betriebsrates.
Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, sei der Tenor eines soeben veröffentlichten Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 09.12.2008 (AZ.: 3 AZR 384/07). In dem ausgeurteilten Fall hatte ein Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung gekündigt, bei der die Versorgungszusage auf die Satzung und die Richtlinien einer Unterstützungskasse verwies. Im Jahre 1978 wurden die maßgeblichen Richtlinien durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung geändert und darin eine „Nachwirkung“ vereinbart. Der Arbeitgeber kündigte diese Vereinbarung 1991 und widerrief die Versorgungszusage für die Zukunft. Sowohl eine weitere Dynamisierung der bereits verdienten Anwartschaften als auch zukünftige Zuwächse sollten vollständig entfallen. Hiergegen begehrte ein Arbeitnehmer die Feststellung, dass sich die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Jahre 2005 weiterhin nach den Regelungen der Richtlinien und der Gesamtbetriebsvereinbarung richte. Diesem Begehren, so Henn, erteilte das BAG jedoch nun eine Absage, da die vom Arbeitgeber hier durchgeführte Maßnahme nicht der Zustimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Ziff. 8 BetrVG unterliege. Hieraus ergebe sich, dass für eine „mitbestimmte“ anderweitige Neuverteilung der verbliebenen Mittel dann kein Raum mehr bleibe. Bereits aus diesem Grunde scheide eine gesetzliche Nachwirkung der Betriebsvereinbarung aus.
Hieran ändere sich auch nichts dadurch, so ergänzt sein Frankfurter Vorstandskollege und VdAA- Vizepräsident Dr. Norbert Pflüger, dass der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Kündigung der Betriebsvereinbarung vorgeschlagen habe, über eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung eine neue Betriebsvereinbarung zu schließen, die der veränderten Situation entspreche. Wie weit eine von den Betriebspartnern vereinbarte Nachwirkung reiche, hänge vom Inhalt dieser Abrede und dem Inhalt der zugrunde liegenden Betriebsvereinbarung ab. Im vorliegenden Fall wurde der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen, so Pflüger. Zwar habe die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Arbeitgeber hier nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat unterlegen. Das Landesarbeitsgericht München habe jedoch noch aufzuklären, ob der Widerruf dem Kläger gegenüber ausreichend verlautbart worden sei und ob hier tragfähige Widerrufsgründe vorlagen.
Im Hinblick auf die zahlreichen Rechtsprobleme, die mit Zusagen für eine betriebliche Altersversorgung einhergehen können, empfahlen beide Experten sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern, in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten nur ausgewiesene Spezialisten für Arbeitsrecht zu beauftragen, die in der Regel an dem Zusatz „Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht“ zu erkennen seien und verwiesen dabei auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de -.
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