Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.06.09 – 1 Ca 1139/09.
Der Mitarbeiter eines Fitnessgeräteherstellers hatte den Laptop mit nach Kroatien in den Urlaub genommen und dort ausgiebig im Internet gesurft. Was er nicht wusste: Die Flatrate der Firma galt allerdings nicht in Kroatien. Als Folge flatterte dem Unternehmen eine Telefonrechnung von sage und schreibe 48.000 € auf den Tisch, die das Unternehmen nach Verhandlungen noch auf 31.000 € reduzieren konnte. Diesen Betrag machte die Firma bei dem Mitarbeiter geltend.
Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschied, so Henn.
Der Arbeitnehmer hätte sich vor seinem Urlaubsantritt über etwaige Zusatzkosten informieren müssen, betonte das Gericht. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass die Internet-Nutzung während des Urlaubs einen dienstlichen Bezug gehabt hätte. Dass die Firma dem Mitarbeiter die Privatnutzung des Computers vorher im Grunde nicht verboten hatte, spiele keine Rolle.
Henn empfahl, dieses Urteil zur Vermeidung von teuren Überraschungen zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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