(Stuttgart) Oft werden die Begriffe „Werktag“ und „Arbeitstag“ synonym verwendet. Tatsächlich war der Bedeutungsgehalt für die meisten arbeitenden Menschen gleich.

In den Anfängen der Bundesrepublik Deutschland, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, wurde die Arbeitsleistung gewöhnlich in einer 6-Tage-Woche von Montag bis Samstag erbracht. Arbeitsfrei waren nur Sonn- oder Feiertage. Das Anfang der sechziger Jahre verabschiedete Bundesurlaubsgesetz regelt denn in § 3 Absatz 2 auch:

„Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind“.

Auch das Arbeitszeitgesetz unterscheidet aus dieser Logik heraus lediglich zwischen der Arbeitszeit an Werktagen einerseits und an Sonn- und Feiertagen andererseits.

Seit langem schon aber arbeiten die meisten Menschen in einer 5-Tage-Woche. In der ehemaligen DDR wurde 1965 die 5-Tage-Woche per Gesetz eingeführt. In der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten die Tarifpartner die Einführung der 5-Tage-Woche 1957 in der Zigarettenindustrie, 1965 in der Druckindustrie, 1967 in der Metallindustrie und in der Holzverarbeitung. Es folgten 1969 die Baubranche, 1970 die Chemie-, Papier- und Textilindustrie, 1971 der Einzelhandel, 1973 die Versicherungen, 1974 die Banken und der öffentliche Dienst und schließlich 1983 die Landwirtschaft. Ferner setzte sich ab Anfang der siebziger Jahre in den Schulen die 5-Tage-Woche durch. Damit hatte sich die Lebenswirklichkeit des überwiegenden Teils der deutschen Bevölkerung gravierend verändert, aus einem bis dahin üblichen Werk- oder Arbeitstag wurde ein freier Tag und vielfach wird der Samstag nicht mehr als Werktag wahrgenommen.

In der Rechtsprechung hingegen wird überwiegend an dem bisherigen Werktagbegriff festgehalten und der Samstag weiterhin einbezogen.

So sah es etwa das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 7. März 2001, Az.: 2Ss OWi 127/01). Das Gericht hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem ein Verkehrsteilnehmer an einem Samstag eine Geschwindigkeitsbeschränkung überschritten hatte, die ein Schild mit dem Zusatz anordnete:

„werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr“.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm soll der Samstag auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein „Werktag“ sein, und zwar unabhängig davon, ob dieser Tag ein Arbeitstag sei oder nicht.

Diese Auffassung bestätigte zunächst auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom  27. April 2005 (Az: VIII ZR 206/04). In einer mietrechtlichen Angelegenheit kam es in der Sache auf die Frage an, ob der Samstag – als Werktag – bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen war. Einige Gerichte und auch Stimmen in der juristischen Literatur hatten den Samstag nicht als Werktag angesehen. Das höchste deutsche Zivilgericht war jedoch anderer Meinung. Zur Begründung führte es aus, dass nach dem gesetzlichen und dem allgemeinen Sprachgebrauch der Samstag ein Werktag sei. Das Gericht bezog sich zur Begründung auf die Formulierung im Bundesurlaubsgesetz und u.a. auf Definitionen, die zum Zeitpunkt der Urteilsfindung im Brockhaus und Duden zu finden waren, wonach der Werktag übereinstimmend erläutert wurde als

„Tag, an dem allgemein gearbeitet wird (im Unterschied zu Sonn- und Feiertagen); Wochentag“.  

Neuerdings sind jedoch erste Absetztendenzen erkennbar.

Denn wenn es um die Bezahlung der Miete geht, gilt der Samstag nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht (mehr) als Werktag (Urteil vom 13. Juli 2010, Az.: VII ZR 291/09).

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung erstmalig auf die tatsächlichen Arbeitstage ab. Nach dem Gesetz hat der Mieter die Miete bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu leisten. Heutzutage wird die Miete regelmäßig von Bank zu Bank überwiesen. Als Bankgeschäftstage gelten jedoch nur die Tage von Montag bis Freitag. Da, so das Gericht, eine Überweisung an einem Samstag weder ausgeführt noch dem Empfänger gutgeschrieben werde, würde die Berücksichtigung des Samstags als Werktag die Schonfrist für die Mietzahlung um einen Tag verkürzen. Dies widerspräche dem Schutzzweck des Gesetzes.

Damit hat das Gericht erstmals anerkannt, dass es für die Bestimmung des Werktages nicht mehr auf die Abgrenzung zum Sonn- oder Feiertag ankommt, sondern darauf, an welchen Tagen tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wird. Diesen Maßstab folgend, kann der Samstag künftig nicht ernsthaft weiter als Werktag angesehen werden. So würde jedenfalls die für den überwiegenden Teil der arbeitenden Bevölkerung geltende Kongruenz zwischen Werktag und Arbeitstag auch in der Rechtsprechung wiederhergestellt werden. Ohne den Gesetzgeber wird es wohl aber nicht gehen, denn sonst würde sich der Mindesturlaub mit einem Schlag von 20 auf 24 Tage erhöhen und die höchst zulässige Arbeitszeit in der Woche auf 40 Stunden vermindern.

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Klaus-Dieter Franzen
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