(Stuttgart) Der Arbeitgeber eines Berufskraftfahrers ist nicht verpflichtet, in die von ihm auszustellende Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage eine dem Beschäftigungsverhältnis vorausgehende Arbeitslosigkeit seines jetzigen Arbeitnehmers aufzunehmen.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, ist der Tenor eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) vom 10.08.2009, Az.: 1 SsBs 83/09.

In dem Fall war der Betroffene wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 FPersV zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt worden, gegen die er Rechtsbeschwerde einlegte. Nach vorausgegangener Arbeitslosigkeit zwischen dem 13. und 24. Juni 2008 war er nun  als Berufskraftfahrer bei einem anderen Unternehmen tätig. Am 26. Juni 2008 wurde er als Fahrer eines Sattelzugs von Beamten des Bundesamtes für Güterverkehr kontrolliert. Ihm wurde zur Last gelegt, bei der Kontrolle nicht die nach § 20 Abs. 1 FPersV notwendige Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage in der Zeit vom 14. – 23. Juni 2008 mit sich geführt zu haben. Es ist der Auffassung, § 20 Abs. 1 FPersV erfasse nicht die Zeit der Arbeitslosigkeit.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vor dem OLG  war jedoch erfolgreich, betont Henn.

Es sei zwar richtig, dass nach § 20 Abs. 1 FPersV Fahrer, die für bestimmte Tage innerhalb der zurückliegenden 4 Wochen deshalb keine Belege über Lenk- und Ruhezeiten vorlegen können, weil sie keiner nachweispflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, bei einer Kontrolle eine dies bestätigende Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen müssen. Ein schuldhafter Verstoß gegen dieses Gebot sei eine Ordnungswidrigkeit (§ 21 Abs. 2 Nr. 15 FPersV).

Dass der Betroffene hier aber am 26. Juni 2008 keine entsprechende Bescheinigung vorgelegt hatte, könne ihm aber nicht als ordnungswidriges Verhalten angelastet werden, weil sein Arbeitgeber nicht verpflichtet gewesen war, eine dem Beschäftigungsverhältnis vorausgehende Arbeitslosigkeit als berücksichtigungsfreie Tage zu bescheinigen. Der Unternehmer sei nur verpflichtet – und in der Regel auch zu anderem überhaupt nicht in der Lage -, in der von ihm gemäß § 20 Abs. 1 FPersV Satz 3 zu erstellenden Bescheinigung Angaben zu berücksichtigungsfreien Tagen zu machen, die in die Zeit des Beschäftigungsverhältnisses fallen. Nur insoweit könne er aus eigenem Wissen und damit ordnungsgemäß bescheinigen, dass der Mitarbeiter ein nicht nachweispflichtiges Fahrzeug geführt hatte (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FPersV), krank (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2FPersV) bzw. in Urlaub (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FPersV) gewesen war oder beispielsweise deshalb keinen LKW gesteuert hatte (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FPersV), weil er mit einer anderen Tätigkeit betraut worden war

Für das, was der Fahrer vor Beginn dieses neuen Beschäftigungsverhältnisses getan oder nicht getan habe, sei der Arbeitgeber nicht dokumentations- und auskunftspflichtig. Wenn aber der Arbeitgeber des Betroffenen nicht verpflichtet war, eine die Dauer der Arbeitslosigkeit bestätigende Bescheinigung auszustellen, könne es dem Betroffenen auch nicht angelastet werden, dass er eine entsprechende Bescheinigung nicht vorlegen konnte.

Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

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