(Stuttgart) Die eigenmächtige Unterbrechung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer für eine halbstündige Pause stellt allein noch keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Dies gilt auch, wenn diese Pause vom Arbeitnehmer in einer betriebsinternen Selbstaufzeichnung der Arbeitsdauer als Arbeitszeit ausgewiesen wird, sofern diese Aufzeichnungen nicht als Grundlage für eine Vergütungs- oder Leistungsberechung des Arbeitgebers dienen.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Fenimore Frhr. v. Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen“ des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.06.2009, Az: 12 Sa 425/09 (ArbG Oberhausen 1 Ca 2001/08).

Der in einer Straßenbaukolonne langjährig beschäftigte Arbeitnehmer legte zusammen mit seinem Kollegen werktäglich eigenmächtig eine jeweils etwa halbstündige Kaffeepause an einem Kiosk ein, wies diese Zeit in der von ihm zu führenden Selbstaufzeichnung der Kolonnenarbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber aber nicht gesondert als Pause aus. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, gegenüber dem Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges auzusprechen. Im Laufe des Prozesses stellte sich heraus, dass die anzufertigenden Selbstaufzeichnungen der Kolonnenarbeitszeit weder als Grundlage für die Berechnung des Arbeitnehmerlohns noch gegenüber Dritten für die Leistungsberechnung dienten.

Das Landesarbeitgericht Düsseldorf bestätigte mit seinem Urteil im Wesentlichen die Entscheidung der ersten Instanz, da unstreitig war, dass das Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht zuvor abgemahnt worden war. Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung komme für den Arbeitgeber grundsätzlich nur als allerletztes Mittel in Betracht, wenn jedes andere zur Verfügung stehende arbeitsrechtliche Sanktionsmittel ausscheide. In diesem Fall aber sei es dem Arbeitgeber zuzumuten gewesen, den Arbeitnehmer zunächst einmal durch eine Abmahnung zur Räson zu bringen, so das Gericht. Ein echter Betrug habe nicht vorgelegen, da dem Arbeitgeber nachweislich kein Schaden entstanden sei. Der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung sei in diesem Fall unverhätnismäßig.

Von Bredow empfahl, dies in vergleichbaren Fällen zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Fenimore Frhr. v. Bredow
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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