(Stuttgart) Der Betriebsrat kann nicht unter Berufung auf § 104 BetrVG verlangen, dass der Arbeitgeber den Geschäftsführer aus dem Betrieb entfernt.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 02. August 2016 (Az.: 7 TaBV 11/16).

Der Betriebsrat warf dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH des Arbeitgebers vor, den Betriebsfrieden wiederholt und ernstlich gestört zu haben, indem er den Betriebsrat mehrfach objektiv unzutreffend informiert und in mindestens drei Fällen zu personellen Maßnahmen bewusst wahrheitswidrig informiert habe. Die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei nicht gegeben, der Arbeitgeber müsse von daher den Geschäftsführer aus dem Betrieb entfernen. Der Arbeitgeber kam dem Ansinnen des Betriebsrates nicht nach. Der Betriebsrat leitete daraufhin ein Beschlussverfahren ein.

Nach der Regelung des § 104 BetrVG kann ein Betriebsrat die Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers verlangen, wenn dieser sich z.B. mehrfach gesetzwidrig verhalten hat und dadurch zu einer ernsten Belastung für den Betriebsfrieden wird. Das Gesetz bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf Arbeitnehmer, nicht auch auf Organmitglieder wie Geschäftsführer oder Vorstände.

In dem vorliegenden Fall war der Betriebsrat gleichwohl der Ansicht, die Regelung des § 104 BetrVG sei auch auf einen Geschäftsführer anzuwenden. Denn wenn sich ein Organmitglied betriebsstörend verhalte, wirke sich das sogar nachhaltiger aus, als wenn solche Störungen von Arbeitnehmern ausgingen. Wenn aber schon Arbeitnehmer aus dem Betrieb entfernt werden können, müsse dies erst Recht für noch erheblichere Störungen des Geschäftsführers gelten.

Das LAG Hamm wies den Antrag ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht als unbegründet zurück.

Die Vorschrift des § 104 BetrVG finde von vornherein keine Anwendung auf Organmitglieder wie etwa Geschäftsführer. Denn gem. § 5 Absatz 2 Ziffer 1 BetrVG sind Organmitglieder vom Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsrechts ausgeschlossen. Das Gericht war ferner der Meinung, dass auch die europarechtlichen Vorgaben nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Zwar seien Organmitglieder nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in einzelnen Bereichen als Arbeitnehmer anzusehen. Allerdings setzte dies bei Anwendung des nationalen Rechts stets voraus, dass es sich dabei um solche Rechtsvorschriften handeln muss, die in Ausfüllung der erlassenen europäischen Richtlinien ergangen seien. Das sei jedoch beim Betriebsverfassungsgesetz nicht der Fall.

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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