Dies, so der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, ergibt sich aus einer am 10.08.2009 veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juli 2009, Az: 6 K 1253/08.KO.
Der Kläger, Beamter im Dienste des beklagten Landes, war seit Juli 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt und wurde mit Ablauf des Monats Juli 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 vor seiner Zurruhesetzung krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, beantragte der Kläger eine finanzielle Vergütung. Dies lehnte der Beklagte u.a. mit der Begründung ab, eine finanzielle Vergütung sei dem öffentlichen Dienstrecht grundsätzlich fremd und es fehle außerdem an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Entschädigung. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und machte geltend, sein Anspruch ergebe sich aus der europäischen Arbeitszeitrichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Die Klage hatte keinen Erfolg, betont Klarmann.
Der Kläger, so die Richter, habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte finanzielle Entschädigung. Der Erholungsurlaub eines Beamten sei nicht eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit, sondern diene dazu, die Arbeitskraft des Beamten aufzufrischen und zu erhalten. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn der Betroffene, wie der Kläger, aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei. Da die Urlaubsansprüche des Klägers somit verfallen seien, komme eine finanzielle Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage nicht in Betracht. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Das Bundesurlaubsgesetz, das für das Arbeitsrecht einen Abgeltungsanspruch vorsehe, könne insoweit nicht herangezogen werden, da zwischen einem Arbeits- und Beamtenverhältnis strukturelle Unterschiede bestünden. Während der Erholungsurlaub des Beamten der Erhaltung seiner Arbeitskraft diene, erwirtschafte sich der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch durch seine Arbeitsleistung. Auch aus der Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeitrichtlinie lasse sich kein Anspruch des Klägers auf eine finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub herleiten. Denn die vom EuGH angestellten Erwägungen zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines Urlaubsentgeltes seien auf das Beamtenverhältnis nicht übertragbar, das eine Vergütung einzelner Tätigkeiten nicht vorsehe, sondern von einer umfassenden Einbindung des Beamten in ein Rechts- und Pflichtenverhältnis geprägt sei.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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