(Stuttgart) Das Arbeitsgericht Mannheim hat in einem Fall, in dem ein Müllmann ein zur Entsorgung anstehendes Kinderreisebett an sich genommen hatte, die fristlose, hilfsweise ordentliche, Kündigung für unwirksam erklärt.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 30.07.2009, Az.: 15 Ca 278/08.

In dem Fall hatte ein türkischer Mitarbeiter einer Mannheimer Gesellschaft für Abfallbeseitigung ein noch gut erhaltenes Kinderreisebett entdeckt, das bereits zur Verschrottung anstand. Anstatt es in die Müllpresse zu geben, nahm der Mitarbeiter das Bett an sich, worauf ihm das Unternehmen die fristlose, hilfsweise die ordentliche, Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aussprach.

Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Kündigung jedoch hier gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so Henn.

Zwar erfülle die Wegnahme des Kinderreisebetts hier den objektiven Diebstahlstatbestand, weshalb grundsätzlich ein zur Kündigung berechtigender Grund vorliege. Doch fiel die erforderliche Interessenabwägung hier zu Gunsten des Mitarbeiters aus.

Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Unternehmens unterstellt, dass der Betreffende ca. ein Jahr vor diesem Vorfall wegen der verbotenen Wegnahme von Toilettenpapier bereits einschlägig abgemahnt worden war. Ferner wurde zu Gunsten der Arbeitgeberin der Gesichtspunkt der „Betriebsdisziplin“ berücksichtigt.

Dagegen hielt die Kammer jedoch das Maß des Verschuldens des Müllmanns für gering. Nach der bei der Arbeitgeberin herrschenden betrieblichen Praxis war davon auszugehen, dass der Müllmann das Reisebett hätte an sich nehmen dürfen, sofern er vorher um Erlaubnis gefragt hätte. Ferner hatte das Kinderreisebett für die Arbeitgeberin keinen Wert mehr, sondern stand unmittelbar zur Entsorgung an. Schließlich sprachen für die Interessen des Betroffenen dessen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau und seine 8 ½-jährige Betriebszugehörigkeit.

Henn mahnte jedoch gleichwohl dringend alle Arbeitnehmer, sich nicht des Diebstahls auch noch so geringwertiger Sachen gegenüber dem Arbeitgeber schuldigt zu machen. Hier hätten nur die besonderen Umstände des Einzelfalls zu diesem günstigen Urteil geführt. Andere Urteile, z. B. wegen der Entwendung eines Leergutbons im Wert von 1,30 € und der hier bereits von zwei Instanzen bestätigten Kündigung belegten, dass  auch die Gerichte in diesen Fällen nur selten Gnade vor Recht ergehen ließen.

Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

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