(Stuttgart) Die Teilnahme an einem Firmenlauf steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es ist nicht erforderlich, dass alle Beschäftigten an dem Lauf teilnehmen. Eine Mindestbeteiligungsquote existiert nicht.  

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. März 2015, Az.:  S 1 U 99/14.

Ein Mitarbeiter war nach einem Firmenlauf im August 2013 in Berlin beim Überqueren einer Straße gestürzt und hatte sich dabei Verletzungen am Knie und im Gesicht zugezogen. Der Unfallversicherungsträger verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Nach seiner Auffassung habe die Veranstaltung nicht die rechtlichen Anforderungen erfüllt.

Er vertrat die Auffassung, es könne nicht unterstellt werden, dass alle Mitarbeiter des Arbeitgebers aufgrund ihrer konditionellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wären, an einem solchen Laufwettbewerb teilzunehmen. Vielmehr sei ein Teil der Beschäftigten wegen gesundheits- und altersbedingter Einschränkungen von vornherein nicht in der Lage gewesen, an einem Firmenlauf teilzunehmen. Angesprochen von der Veranstaltung werde nur ein Teil der Belegschaft, von daher habe nicht der Gemeinschaftsgedanke im Vordergrund gestanden. Außerdem sei die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von 20 % der Belegschaft nicht erfüllt worden. Der Firmenlauf habe auch als rein sportliche Veranstaltung nicht den Gemeinschaftsgedanken in dem Unternehmen fördern können.

Das angerufene Sozialgericht folgte dieser Argumentation nicht und gab der Klage statt.

Danach könne bereits eine feste Mindestbeteiligungsquote als starre Grenze nicht gefordert werden. Entscheidend seien vielmehr die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung. Eine Quote von 16 % sei vorliegend ausreichend. Jedenfalls müsse der Versicherungsschutz aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bejaht werden, da die Beteiligungsquote zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht feststehe.

Der Firmenlauf war auch geeignet, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen. Die Veranstaltung sollte ausdrücklich der Teambildung und der Unternehmensidentifikation dienen. Ein sportlicher Wettkampf habe nicht im Vordergrund gestanden. Schließlich komme es auch nicht darauf an, ob alle Mitarbeiter in der Lage gewesen wären, an dem Lauf teilzunehmen. Denn in jedem Unternehmen dürfte es (geh-)behinderte Mitarbeiter geben, die nicht in der Lage seien, auch nur wenige Meter zu gehen. Jeder Betriebsausflug, bei dem auch nur ein kleiner Spaziergang zum Programm gehört, stünde dann nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Außerdem habe die Möglichkeit für interessierte Beschäftigte bestanden, mit sog. Fan-Tickets an der Veranstaltung teilzunehmen, ohne sich an dem Lauf selbst zu beteiligen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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