(Stuttgart) Übt ein Betriebsratsmitglied unter Bezugnahme auf das NS-Regime Kritik an einer geplanten Kontrolle der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber, so rechtfertigt dies keine außerordentliche Kündigung, wenn die Äußerung darauf hinausläuft, einer Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse in diese Richtung vorzubeugen.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 04. März 2016 (Az.:10 TaBV 102/15).

Der Mitarbeiter ist seit 1994 in einem Senioren- und Pflegezentrum tätig und gehört dem dortigen Betriebsrat seit 20 Jahren an. Zudem ist er Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Klinikgruppe, der sein Arbeitgeber angehört. Am 21. April 2015 verschickte er eine E-Mail an den Einrichtungsleiter und Aufsichtsratsmitglieder, von der auch der Geschäftsführer erfuhr. Darin hieß es wörtlich:

„…wie ich von mehreren Mitarbeitern erfahren habe, beabsichtigen Sie wöchentlich eine Überwachungskontrolle, mit technischen Gerätschaften, der Mitarbeiter in der Pflege durchzuführen. Es soll damit festgestellt werden, wie viel Zeit der Mitarbeiter benötigt, bis er dem Klingelruf des Mitarbeiters nachkommt. Hier findet eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers statt, die einen dringlichen Handlungsbedarf des Betriebsrats vorsieht gemäß einer einstweiligen Verfügung. Die Überwachung in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht, auch wenn hier im Kleineren gehandelt wird, so ist dies der Anfang von dem was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann. …“

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, die E-Mail enthalte durch den Vergleich mit dem nationalsozialistischen Terrorregime eine grobe Ehrverletzung und forderte den Betriebsrat auf, der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitgliedes zuzustimmen. Diese wurde nicht erteilt. Der Arbeitgeber beantragte deshalb die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates.

Das LAG Düsseldorf wies wie das Arbeitsgericht zuvor den Antrag zurück.

Zwar sei ein Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorregime in der Regel ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Eine solche Gleichsetzung sei in der E-Mail aber nicht enthalten. Das Betriebsratsmitglied habe vielmehr vor einer möglichen künftigen Entwicklung warnen wollen. Es handele sich um eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung.

Danach ist im Rahmen der betrieblichen Auseinandersetzung auch eine überspitzte und polemische Kritik zulässig. So hat jüngst etwa das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 02. Oktober 2014, Az.: 10 TaBV 1134/14) entschieden, dass auch ein möglicher Vergleich der Arbeitsbedingungen im Betrieb mit denen in einem NS-Konzentrationslager vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei. Die Meinungsfreiheit finde erst dann ihre Grenze, wenn die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähung anzusehen sei. Dies sei immer dann der Fall, wenn es nicht um Sachkritik gehe, sondern eine Person ohne Tatsachenkern herabgewürdigt werden solle.

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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