(Stuttgart) Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Die aus der Auswertung des Browserverlaufs gewonnenen Daten unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2016 (Aktenzeichen: 5 Sa 657/15).

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen. Die private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem der Arbeitgeber Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets erhalten hatte, wertete er ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Der Arbeitgeber stellte eine Privatnutzung in einem Umfang von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus- Daraufhin kündigte er das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung aus wichtigem Grund.

Das LAG hat die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten.

Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

In der Sache liegt das Urteil auf der Linie der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts.

Danach ist eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei einer „gravierenden zeitlichen Vernachlässigung“ der Arbeitsaufgaben gerechtfertigt. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ca. 10% seiner Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum (BAG, NZA 2006, 977) oder ca. 90-130 Minuten an mehreren Tagen mit dem privaten Surfen verbringt (BAG, NZA 2006, 98). Ferner sah das LAG Niedersachsen (NZA-RR 2010, 406) die Schwelle auch  bei einer Versendung von jeweils ungefähr 110-180 privaten E-Mails an mehreren Tagen als überschritten an.

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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