(Stuttgart) Nach § 107 Gewerbeordnung (GewO) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf allerdings die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

Darauf. so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das Bundesarbeitsgerichts (BAG) kürzlich in einem Urteil vom 24.3.2009, Az. : 9 AZR 733/07, nochmals verwiesen.

In dem Fall stritten die Parteien darüber, ob der Arbeitgeber berechtigt war, auf das Entgelt des Klägers den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung eines ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagens anzurechnen. Der Mitarbeiter hatte hier ein monatliches Nettogehalt in Höhe von rd.  1.390 Euro. wovon ihm der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für die Pkw-Nutzung von 639,65 Euro abzog, sodass ihm nur noch rd. 751 Euro monatlich verblieben. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf seine Unterhalspflicht gegenüber seiner Ehefrau und drei Kindern sowie unter Bezug auf § 107 GewO, wonach  der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt nicht die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen darf.

Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht nun bestätigte, so Henn.

Nach § 107 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Von dem normierten Tauschverbot „Ware statt Lohn“ dürfe nur unter den Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO abgewichen werden. Sachbezüge können als Teil des Arbeitsentgelts vereinbart werden, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Sachbezug in diesem Sinn sei jede Leistung des Arbeitgebers, die er als Gegenleistung für die Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt. Sachleistung und Arbeitsleistung müssen im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

Diese Voraussetzungen seien zwar hier erfüllt, aber der Abzug verstoße gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO. Danach dürfe der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer müsse der unpfändbare Teil seines Arbeitsentgelts verbleiben. „Beschäftigte“ sollen nicht in eine Lage geraten, in der sie Gegenstände, die sie als „Naturallohn“ erhalten haben, erst verkaufen müssen, bevor ihnen Geld zur Verfügung stehe. Die Anrechnung verletze insoweit § 850c Abs. 1 iVm. § 850e Nr. 3 ZPO. Die Pfändungsgrenzen sollen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer innerhalb des Abrechnungszeitraums über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügt. Er soll auf dieses unpfändbare Mindesteinkommen im Hinblick auf andere Verpflichtungen – z. B. Mietzins- und Darlehensverbindlichkeiten – vertrauen dürfen. Hiergegen habe der Arbeitgeber mit seiner Verfahrensweise verstoßen.

Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

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