(Stuttgart) Das Arbeitsverhältnis eines Sicherheitsmitarbeiters kann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn er die ihm obliegende Ausgangskontrolle in einem besonders zu sichernden Bereich während eines erheblichen Zeitraums ohne Grund verlässt.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09. September 2015, Az.: 17 Sa 810/15.

Der Kläger wurde im Bereich des Produktionsausganges einer Münzprägeanstalt für die Kontrolle der Mitarbeiter eingesetzt. Die Mitarbeiter müssen ein Drehkreuz passieren, wenn sie diese Abteilung verlassen möchten. Dabei werden die Mitarbeiter nach dem Zufallsprinzip von dem eingesetzten Wachpersonal überprüft. Der Kläger schaltete den Zufallsgenerator aus und verließ seinen Kontrollposten, ohne einen anderen Mitarbeiter zu informieren. Er nahm ein Kunststoffrohrstück an und mit sich. Die Produktionsmitarbeiter konnten während seiner Abwesenheit ihren Arbeitsplatz über einen längeren Zeitraum ungehindert verlassen. Es wurde Gold im Wert von 74.000,00 Euro entwendet.

Das Arbeitsgericht war der Auffassung, die Beklagte könne das Verlassen des Wachraums und die Mitnahme des Kunststoffrohrstücks lediglich zum Anlass für eine Abmahnung nehmen; eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei unverhältnismäßig. Anders noch als die Vorinstanz sah jedoch das Landesarbeitsgericht die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung als wirksam an.

Danach habe der Kläger das besondere Interesse der Beklagten an effektiven Sicherheitsmaßnahmen verletzt, indem er sich aus dem Kontrollbereich entfernte und unbewacht ließ. Mit der unerlaubten Mitnahme eines Gegenstandes habe der Arbeitnehmer zudem ein Verhalten an den Tag gelegt, das gerade mit seiner Beschäftigung habe verhindert werden sollen. Dem beklagten Unternehmen war es angesichts dieser schweren Pflichtverletzungen nicht zuzumuten, den Kläger zunächst abzumahnen und ihn anschließend wieder als Sicherheitsmitarbeiter zu beschäftigen.

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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