(Stuttgart) Das Bundessozialgericht hatte sich am 21.07.2009 mit der Frage zu befassen ob und wann sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. In diesem Fall  ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil  des Bundessozialgerichts vom 21. Juli 2009  ‑ Az.: B 7 AL 6/08 R -.

In dem Fall stand der 1942 geborene Kläger bis 30. September 2005 bei der Firma H.P. in einem Arbeitsverhält­nis. Zuvor hatte er im November 2001 Altersteilzeit vereinbart, durch die das bis dahin unbefristete Arbeits­verhältnis ab 1. April 2002 in ein bis 30. September 2005 befristetes Arbeitsverhältnis, beginnend mit dem 1. April 2002, mit einer Arbeitsphase bis 31. Dezember 2003 und einer daran an­schließenden Freistellungsphase umgewandelt worden war. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit hat die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2005 (12 Wochen) wegen Eintritts einer Sperrzeit abgelehnt. Das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit seiner Entscheidung vom 21. Juli 2009 hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben, betont Henn, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent­scheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Zwar ist das Landessozialgericht zu Recht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Altersteilzeitvereinbarung das Be­schäftigungsverhältnis nicht bereits zum Beginn der Freistellungsphase, sondern erst nach Ende der Freistellungsphase gelöst hat; auch in der Freistellungsphase bestehen nämlich noch Bindungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Annahme einer Beschäftigungslosigkeit im Sinne eines (leistungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses verneinen lassen. Das Landessozialgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte. Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn er zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber beabsichtigt hat, nahtlos nach Ende der Altersteilzeit Altersrente zu be­ziehen und deshalb prognostisch von einem sicheren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben auszugehen war. Wäre dies der Fall, würde der Eintritt einer Sperrzeit den Zielen des Altersteilzeitgesetzes widersprechen. Ein wichtiger Grund für den Abschluss der Ver­einbarung mit der Arbeitgeberin könnte auch darin bestehen, dass der Kläger mit dieser Vereinbarung einer ansonsten drohenden rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zuvorkam.

 Hinweis zur Rechtslage:

§ 144 SGB III
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1.    der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst … und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), … 

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, …

Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn    
Rechtsanwalt       
Fachanwalt für Erbrecht         
Fachanwalt für Arbeitsrecht     
VdAA – Präsident         
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll  
Theodor-Heuss-Str. 11   
70174 Stuttgart    
Tel.: 0711/30 58 93-0 
Fax: 0711/30 58 93-11       
stuttgart@drgaupp.de     
www.drgaupp.de