Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, nochmals unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19.06.2009.
Die Neuregelungen im Einzelnen:
Der Bundestag hat den Änderungsantrag zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem siebten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld beschlossen.
Künftig können die Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 1. Januar 2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums ist es ausreichend, dass Kurzarbeit im Unternehmen durchgeführt wurde. Dabei werden auch Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Regelung berücksichtigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist damit eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Zeiten der Kurzarbeit ab Juli 2009 möglich.
Zusätzlich zur vollen Erstattung wird geregelt, dass auf Antrag des Arbeitgebers bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist. In diesen Fällen läuft die Bezugsfrist ohne Unterbrechung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum weiter.
Damit, so Henn, sollen diejenigen Unternehmen, die über sechs Monate hinweg Kurzarbeit durchgeführt haben, ab dem siebten Monat vollständig von den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet werden. Die Beiträge werden in den verbleibenden bis zu 18 Monaten Kurzarbeit dann voll von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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