Dazu, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis einen Beschluss des Landessozialgerichts Hessen vom 09.06.2009, Az.: L 7 AL 118/08 B ER, muss unter anderem die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme angemessen sein. Dies ist bei einer Vollzeitmaßnahme dann der Fall, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Jahr verkürzt ist. Ist eine solche Verkürzung gesetzlich ausgeschlossen, so ist die Förderung dennoch möglich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Weiterbildung gesichert ist.
In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein anerkannter Weiterbildungsträger bei der Bundesagentur für Arbeit die Finanzierungszusage für bereits zugelassene Weiterbildungsmaßnahmen im Gesundheitsbereich beantragt. Die Bundesagentur lehnte die Zusage mit der Begründung ab, die Finanzierung der Bildungsmaßnahmen und des Lebensunterhalts der Teilnehmer im dritten Ausbildungsjahr seien durch den Weiterbildungsträger nicht sichergestellt. Eine Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres durch die Teilnehmer sei nicht ausreichend.
Der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts Hessen entschied in dem am 09.06.2009 veröffentlichten Beschluss in einem Eilverfahren nunmehr, dass die Bundesagentur an die Entscheidung der fachkundigen Stelle gebunden ist, betont Henn.
Sie kann hiergegen nicht einwenden, die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres sei nicht generell gesichert. Denn der Gesetzgeber habe hinreichend klargestellt, dass die Teilnehmer auch selbst für die Finanzierung dieses Ausbildungsabschnittes sorgen können. Daher sei die Frage der Finanzierung nicht im Zulassungsverfahren für die Maßnahme, sondern nur gegenüber jedem einzelnen Teilnehmer individuell festzustellen.
Den Hintergrund des Rechtsstreits bildet ein Konflikt zwischen Bund und Ländern. Diese haben sich bislang nicht über die Finanzierung beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen geeinigt, die nicht auf eine Dauer von höchstens 2 Jahren reduziert werden dürfen. Dies betrifft insbesondere Gesundheitsberufe wie Physio- und Ergotherapeuten sowie Logopäden, deren berufliches Qualifikationsniveau sonst gefährdet wäre.
Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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