Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen“ des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.06.2009, Az.: 6 AZR 384/08.
Wurde ein städtischer Angestellter zum Überleitungsstichtag, dem 1. Oktober 2005, vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet, war ein Vergleichsentgelt zu bilden. Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA war dabei der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen, wenn der Ehegatte aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auch ortszuschlagsberechtigt war. Die Tätigkeit des Ehegatten in einem Krankenhaus in Trägerschaft der Caritas stand dem grundsätzlich gleich, denn die Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) enthalten in Bezug auf den Ortszuschlag dem BAT vergleichbare Regelungen. Nach den AVR wurde der kirchliche Arbeitgeber zwar von der Verpflichtung zur Zahlung des familienstandsbezogenen Anteils des Ortszuschlags entbunden, wenn der bei einem Arbeitgeber im außerkirchlichen Bereich beschäftigte Ehegatte des Beschäftigten den Ortszuschlag der Stufe 2 erhielt. Das war für Angestellte kommunaler Arbeitgeber ab dem Stichtag der Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse vom BAT in den TVöD jedoch nicht mehr der Fall. Der nach den AVR-Caritas beschäftigte Ehegatte des übergeleiteten Arbeitnehmers hat deshalb ab diesem Tag Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2.
Ein fehlerhaft gebildetes Vergleichsentgelt kann für künftige Entgeltzahlungen jederzeit korrigiert werden; die Ausschlussfrist des § 37 TVöD steht nur einer unbegrenzten Rückforderung des in der Vergangenheit zu viel gezahlten Entgelts entgegen.
IN dem Fall, so von Bredow, ist der verheiratete Kläger seit 1986 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers, die bei einer von der Caritas getragenen Klinik beschäftigt ist, finden die AVR-Caritas Anwendung. Im September 2005 bezog der Kläger mit seiner Arbeitsvergütung den Ortszuschlag der Stufe 2. Zum 1. Oktober 2005 wurde sein Arbeitsverhältnis vom BAT in den TVöD übergeleitet. Bei der Bildung des Vergleichsentgelts berücksichtigte die Beklagte zunächst den Ortszuschlag der Stufe 2, korrigierte dies jedoch im August 2006 dahin, dass sie nur noch den Ortszuschlag der Stufe 1 in Ansatz brachte. Die Ehefrau des Klägers hat rückwirkend ab dem 1. Oktober 2005 Ortszuschlag nach Stufe 2 erhalten. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Berechnung seines Vergleichsentgelts unter Einbeziehung des Ortszuschlags der Stufe 2.
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg, betont von Bredow. Gem. § 5 TVÜ-VKA war bei der Bildung des Vergleichsentgelts der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen. Andernfalls stünden die Ehegatten finanziell besser als vor der Überleitung.
Von Bredow empfahl, bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Frhr. Fenimore von Bredow
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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