(Stuttgart) Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hat soeben entschieden, die beklagte Stadt berechtigt war, einer Erzieherin  eine Abmahnung auszusprechen, weil die Klägerin durch das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs während ihres Dienstes gegen das Neutralitätsgebot des § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG verstoßen hat.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das am 22.06.2009 veröffentlichte Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 19.06.2009 – Az.: 7 Sa 84/08.

Die Klägerin ist seit September 2003 bei der beklagten Stadt als Erzieherin in einem Kindergarten beschäftigt. Sie ist in der Türkei geboren, deutsche Staatsangehörige und Angehörige des muslimischen Glaubens; sie trägt aus religiöser Überzeugung in der Öffentlichkeit einschließlich während ihrer Tätigkeit als Erzieherin ein Kopftuch (Hidschab).

Durch Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes (nunmehr Kindertagesbetreuungsgesetz-KiTaG) vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) wurde in § 7 Abs. 6 Satz 1 auszugsweise Folgendes bestimmt:

„Fachkräfte …dürfen in Einrichtungen (z.B. Kindergärten), …und die in Trägerschaft …, einer Gemeinde stehen, keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Trägers gegenüber Kindern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in Einrichtungen, …, zu gefährden oder zu stören.“

Die beklagte Stadt erteilte der Klägerin auf der Grundlage des vorgenannten § 7 Abs. 6 S. 1 mit Schreiben vom 08.08.2007 eine Abmahnung, nachdem die Klägerin vergeblich aufgefordert wurde, das „islamische Kopftuch während ihres Dienstes in der Kindertagesstätte abzulegen“.

Ihre Klage vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte blieb erfolglos. Mit Urteil vom 19.06.2009 hat das Landesarbeitsgericht ihre Berufung zurückgewiesen und das Rechtsmittel der Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, betont Henn.

Wie bereits das Arbeitsgericht vertritt auch das Berufungsgericht die Ansicht, dass die beklagte Stadt berechtigt war, eine Abmahnung auszusprechen, weil die Klägerin durch das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs während ihres Dienstes als Erzieherin gegen das Neutralitätsgebot des § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG verstoßen hat. Diese Bestimmung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere wird die Klägerin dadurch nicht in ihrer grundgesetzlich verbürgten Glaubensfreiheit verletzt. Das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs ist ein äußeres Zeichen, das nicht den Kernbereich der Religionsausübung betrifft. Deshalb geht im Rahmen der gebotenen Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen insbesondere das Recht der Eltern zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht vor.

Henn empfahl, den Ausgang zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

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