Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf eine am 05.06.2009 veröffentlichtes Mitteilung des Arbeitsgerichts Kiel zum Urteil vom 18.05.2009, Az.: öD 4 Ga 23 b/09.
Am 20.01.2009 nahmen die Tarifvertragsparteien (Gewerkschaft ver.di und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände VKA) Tarifverhandlungen für die Eingruppierungsregelungen der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst auf. Die Vertreter von ver.di forderten zu dem Zeitpunkt bereits, die Verhandlungen auf tarifliche Regelungen zur Gesundheitsförderung und zum Gesundheitsschutz auszudehnen.
Am 09.04.2009 forderte ver.di die VKA zur Aufnahme von Tarifverhandlungen für die Gesundheitsförderung am 29.04.2009 in Berlin auf. Am 17.04.2009 wies die VKA die nicht abgestimmte Einladung zu diesen Tarifverhandlungen zurück und verwies darauf, dass sie nach ihrer Präsidiumssitzung am 26.05.2009 auf den geforderten Tarifvertrag zur Gesundheitsförderung reagieren werde. Nach einer Urabstimmung teilte der Bundesvorstand von ver.di am 14.05.2009 mit, dass die Kita-Beschäftigten ab dem 15.05.2009 zu unbefristeten Streiks aufgerufen seien. Ver.di kündigte der Stadt Kiel am 14.05.2009 für Freitag, den 15.05.2009, und für Dienstag, den 19.05.2009, Streiks in den städtischen Kitas an.
Auf Eilantrag der Stadt Kiel untersagte das Arbeitsgericht Kiel mit Urteil vom 18.05.2009 der Gewerkschaft ver.di, die Kita-Mitarbeiter für den 19.05.2009 zum Streik aufzurufen, betont Klarmann. Der Streik sei rechtswidrig.
Zum einen verstoße der angekündigte Streik gegen das ultima-ratio-Prinzip. Danach sei ein Arbeitskampf erst nach Ausschöpfung aller Verhandlungsmöglichkeiten zulässig. Tarifverhandlungen hätten vorliegend indessen noch gar nicht stattgefunden. Die VKA habe die Aufnahme von Tarifverhandlungen auch nicht von vornherein abgelehnt, sondern sich einen angemessenen Zeitraum bis Ende Mai 2009 für die Meinungsbildung und Herbeiführung eines Verhandlungsmandats erbeten. Es dränge sich der Eindruck auf, dass entgegen der bekundeten Äußerung ver.di das Ziel verfolge, durch das Thema Gesundheitsschutz Druck auf die Eingruppierungsverhandlungen auszuüben, für die indessen unstreitig die Friedenspflicht gelte.
Zum anderen werde der Arbeitskampf vorliegend nicht zur Durchsetzung von rechtmäßigen Tarifforderungen benutzt. Der geforderte Tarifvertrag zur Gesundheitsförderung mit der Statuierung einer betrieblichen Kommission verstoße gegen das Mitbestimmungsrecht Schleswig-Holstein. Der Personalrat habe bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen nach dem Mitbestimmungsrecht Schleswig-Holstein (MBG) ein Mitbestimmungsrecht. Sofern es diesbezüglich nicht zu einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Personalrat komme, habe hierüber nach dem MBG zwingend die Einigungsstelle zu entscheiden (§§ 51 Abs. 1, 54 Abs. 4 Nr. 4 MBG). Von dem nach dem MBG vorgesehenen Einigungsstellenverfahren könne nicht aufgrund abweichender tariflicher Regelungen abgewichen werden, § 90 MBG.
Durch den geforderten Tarifvertrag würden die Befugnisse der Einigungsstelle in unzulässiger Weise auf die betriebliche Kommission übertragen. Da nach dem Tarifvertrag die Letztentscheidungen der betrieblichen Kommission ohne Rücksicht auf die Vorgaben des Haushaltsrechts zu erfüllen seien, verstoße der Tarifvertrag zudem gegen das Demokratieprinzip des Art. 28 GG – Grundgesetz, d.h. – das heißt die verfassungsmäßig geschützte Gewährleistung der Selbstverwaltung und die damit verbundene finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen.
Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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