Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2024, AZ 4 Sa 1/24 – (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 267/24)
Ausgabe: 09/10-2024
1. Der Inhalt einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, die auf mehrere Tarifwerke unterschiedlicher Tarifvertragsparteien verweist, ist hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar, wenn und solange die in Bezug genommenen Tarifwerke identisch sind.
2. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Bezug genommenen Tarifwerke nicht mehr identisch sind, ist der Inhalt der Bezugnahme nicht mehr hinreichend bestimmbar, wenn die Bezugnahmeklausel keine Kollisionsregelung enthält. Folge der Unbestimmbarkeit ist, dass die Tarifwerke nur noch statisch weitergelten mit einem Tarifstand, wie er bestand, als die Tarifwerke zuletzt noch identisch waren.
3. Enthält die Bezugnahmeklausel keine ausdrückliche Kollisionsregelung, ist zu prüfen, ob eine solche im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt werden kann. Anhaltspunkt für einen hypothetischen Willen der Vertragsparteien kann sein, dass der Arbeitgeber nur an einen der beiden in Bezug genommenen Tarifverträge kraft Verbandszugehörigkeit gebunden war und die Bezugnahmeklausel in einem „Altvertrag“ als Gleichstellungsabrede auszulegen war.
Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…