Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2024, AZ 4 Sa 4/23

Ausgabe: 03/2024

1. Vertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge, die vor dem 1.1. 2002 vereinbart wurden, sind als „Altfälle“ in der Regel als Gleichstellungsabreden auszulegen.(Rn.71)

2. Wechselt ein Arbeitnehmer, dem nur eine kleine dynamische Bezugnahme auf Tarifverträge eines bestimmten Tarifgebiets zugesagt wurde, an einen Arbeitsort außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der in Bezug genommenen Tarifverträge, kann er grundsätzlich aus diesen Tarifverträgen keine Rechte mehr herleiten, weil auch tarifgebundene Arbeitnehmer in diesem Falle weder durch Nachbindung, noch durch Nachwirkung an diese Tarifverträge gebunden gewesen wären.(Rn.78)

3. Regeln die Vertragsparteien aber anlässlich des Wechsels des Arbeitsorts, dass die bisherigen vertraglichen Bedingungen weitergelten sollen, treffen sie in Bezug auf die Bezugnahmeklausel eine bestätigende „Neuregelung“, die nunmehr dazu führt, dass die bisherige Gleichstellungsbindung in Wegfall gerät.(Rn.81) (Rn.86) (Rn.92)

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/JUR…