(Stuttgartl) Zum 01.01.2024 steigen die Mindestlöhne, die Mindestvergütung für Azubis und Minijobgrenze wieder etwas an.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf verschiedene Mitteilungen einzelner Bundesministerien.
1.
Die Mindestlohnkommission hat am 26. Juni 2023 einen Vorschlag vorgelegt, wie sich die Höhe des Mindestlohns ab 1. Januar 2024 entwickeln soll. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag gefolgt, weshalb die Mindestlohnhöhe wie folgt angepasst wird:
- ab 1. Januar 2024 12,41 Euro brutto je Zeitstunde und
- ab 1. Januar 2025 12,82 Euro brutto je Zeitstunde.
2.
Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Da sich dieser erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Diese erhöht sich ab dem 1. Januar 2024 auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich damit auf 6.456 Euro.
3.
Auch die Mindestausbildungsvergütung (für neue Ausbildungsverhältnisse ab dem 01.01.2024) steigt ab diesem Zeitpunkt an und zwar wie folgt:
1. Ausbildungsjahr | 649 Euro |
2. Ausbildungsjahr | 766 Euro |
3. Ausbildungsjahr | 876 Euro |
4. Ausbildungsjahr | 909 Euro |
4.
Und schließlich, so Henn, erhöht sich der Mindestlohn in der Altenpflege und zwar wie folgt:
Pflegefachkräfte: 19,50 Euro; Qualifizierte Pflegehilfskräfte: 16,50 Euro und Pflegehilfskräfte 15,50 Euro.
Henn empfahl, diese Veränderungen zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Michael Henn
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