Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 29.09.2023, AZ 4 Sa 371/23
Ausgabe: 09-2023
Da das staatliche Arbeitsrecht Anwendung findet, wenn sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen bedienen, gilt auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…