Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 29.09.2023, AZ 4 Sa 371/23

Ausgabe: 09-2023

Da das staatliche Arbeitsrecht Anwendung findet, wenn sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen bedienen, gilt auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…