(Stuttgart) Ab dem 01.07.2023 ändern sich die geltenden Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Die Pfändungsfreibeträge sind in § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Dort ist genau geregelt, bis zu welchem Nettoeinkommen Arbeitseinkommen pfändungsfrei ist, aufgeschlüsselt nach der Höhe des monatlichen, wöchentlichen oder auch tageweisen gewährten Nettoeinkommens sowie nach der Anzahl der Personen, dem der Schuldner bzw. die Schuldnerin unterhaltspflichtig ist.
So ist beispielsweise ab dem 01.07.2023 ein monatliches Nettoeinkommen bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten bis zu einem Betrag von 1.409,99 € pfändungsfrei. D.h., auch wenn dem Arbeitgeber Pfändungen vorliegen, muss er diesen Nettobetrag direkt an den Arbeitnehmer auszahlen. Bei einem Nettoeinkommen von 2.000,00 € monatlich muss der Arbeitgeber bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten 418,40 € an die Pfändungsgläubiger abführen.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, diese neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten. Dennoch empfiehlt Rechtsanwalt Henn allen Arbeitnehmern mit Gehaltspfändungen, zu prüfen, ob ihr Arbeitgeber die neuen Pfändungsfreigrenzen bei der Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 2023 berücksichtigt. Sollten sie diesbezüglich Zweifel haben, sollten sie zeitnah bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen. Die neue Pfändungstabellen sind auch jederzeit leicht im Internet auffindbar zur Überprüfung der Gehaltsabrechnungen.
Henn empfahl, die Änderung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Michael Henn
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