(Stuttgart) Das Arbeitsgericht Oldenburg hatte soeben u.a. über einen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO zu entscheiden.
Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf die Entscheidung des Arbeitsgericht Oldenburg vom 9.02.2023, Az. 3 Ca150/21.
In dem Fall hatte der Kläger gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO geltend gemacht. Dieser verweigerte die Auskunftserteilung. Erst nach 20 Monaten legte dieser in dem gerichtlichen Verfahren einzelne Unterlagen vor.
Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, für jeden Monat der nicht erfüllten Auskunftspflicht Schadensersatz i.H.v. 500,00 € zu zahlen.
Das Arbeitsgericht Oldenburg gab dem Antrag statt.
Unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.2021 – 8 AZR 253/20 (A) und 05.05.2022 – 2 AZR 363/21 nahm die die Kammer an, dass der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen präventiven Charakter habe und bereits die Verletzung der DSGVO selbst zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden führe. Zuvor hatten bereits auch das Arbeitsgericht Düsseldorf (05.03.2020 – 9 Ca 6557/18) und das Arbeitsgericht Neumünster (11.08.2020 – 1 Ca 247 c/20) einen Betrag i.H.v. 500,00 € für jeden Monat der Nichtabgabe bzw. verspäteten Abgabe der gesetzlichen Auskunft als Schaden festgesetzt.
Nach meiner Kenntnis, so betont Fachanwalt Franzen, handelt es sich mit insgesamt 10.000 Euro damit bislang um den höchsten Schadensersatzbetrag, der in Deutschland einem Betroffenen wegen einer Verletzung der Pflichten aus Art. 15 DSGVO zugesprochen wurde.
Franzen empfahl, dies zu beachten und riet bei Fragen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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