Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2021, AZ 12 SaGa 3/21

Ausgabe: 11-2021

Ein Weiterbeschäftigungsantrag, der sich auf § 102 Abs. 5 BetrVG stützt, ist im einstweiligen Verfahren nur begründet, wenn ein Verfügungsgrund dargelegt werden kann. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich nicht aus der Regelung des § 102 Abs. 5 BetrVG.

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